BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 87/19 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. |
die Verfahren des Landgerichts Oldenburg 08 O 29/18, 12 O 33/18 und 04 O 366/16 auszusetzen beziehungsweise zu unterbrechen, bis die Prozessfähigkeit des Antragstellers zu 1. hergestellt wurde, |
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2. |
die Antragstellerin zu 2. zur gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu 1. zu bestellen, |
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3. |
die Prozessunfähigkeit des Antragstellers zu 1. seit Februar 2009 durchgehend festzustellen |
Antragsteller: |
1. |
K…, |
2. |
K…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2019 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4).
Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig,...