BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 36/15 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Termin des Landgerichts Berlin vom 25. September 2015 |
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- 63 S 130/14 - aufzuheben, |
Antragsteller: |
Rechtsanwalt Prof. Dr. G… |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. September 2015 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
- Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 750 € (in Worten: siebenhundertfünfzig Euro) auferlegt
1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist aus mehreren Gründen offensichtlich unzulässig.
a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Allerdings ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).
Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich schon nicht, ob er einen Terminverlegungsantrag im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt und seine Verhinderungsgründe in ausreichender Weise belegt hat, so dass das Landgericht beurteilen konnte, ob er wegen seines Gesundheitszustands ohne Verschulden daran gehindert sein sollte, zum Termin am 25. September 2015 zu erscheinen (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO)....