Beschluss vom 25.01.2023 - BVerwG 3 B 3.22

JurisdictionGermany
Judgment Date25 Enero 2023
Neutral CitationBVerwG 3 B 3.22
ECLIDE:BVerwG:2023:250123B3B3.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 25.01.2023 - 3 B 3.22 -
Record Number250123B3B3.22.0
Registration Date09 Marzo 2023
Subject MatterGesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 B 3.22

  • VG Hannover - 17.11.2020 - AZ: 5 A 2762/19
  • OVG Lüneburg - 08.11.2021 - AZ: 8 LC 11/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2021 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie die Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt.

2 Aufgrund eines fünfjährigen Studiums in Russland erwarb die Klägerin ein Diplom in Psychologie einer Moskauer Hochschule. Nach ihrem Umzug nach Deutschland beantragte sie beim Beklagten die Feststellung, dass sie die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfülle. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 29. April 2019 ab. Bei dem Studium der Psychologie handele es sich um einen konsekutiven Studiengang. Erst nach Abschluss des Masterstudienganges gelte das Studium der Psychologie als abgeschlossen. Nach der Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen entspreche das Diplom der Klägerin aber lediglich dem deutschen Bachelorabschluss.

3 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung (a. F.), die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 PsychThG n. F. weiterhin anwendbar sei, lägen nicht vor. Die Klägerin habe nicht in einem anderen Staat ein Hochschulstudium der Psychologie erfolgreich abgeschlossen, das einer im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie gleichwertig wäre. Abschlussprüfung in diesem Sinne sei die Masterprüfung im Studiengang Psychologie; eine Bachelorprüfung allein genüge nicht. Die Klägerin verfüge nicht über ein dem inländischen Masterabschluss gleichwertiges, in einem Drittstaat erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie. Das russische Diplom bleibe hinter dem Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses zurück; es stehe...

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