Beschluss vom 25.05.2021 - BVerwG 3 KSt 2.21

JurisdictionGermany
Judgment Date25 Mayo 2021
Neutral CitationBVerwG 3 KSt 2.21
ECLIDE:BVerwG:2021:250521B3KSt2.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 25.05.2021 - 3 KSt 2.21 -
Registration Date01 Julio 2021
Subject MatterRecht der Verkehrswirtschaft und des Verkehrsrechts, sowie des Betriebs von Wasserstraßen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number250521B3KSt2.21.0

BVerwG 3 KSt 2.21

  • VGH München - 07.12.2020 - AZ: VGH 11 C 20.2710

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2021
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 21. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Schreiben des Klägers vom 21. Januar 2021 ("Klarstellung"), mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 21. Januar 2021 in den Verfahren BVerwG 3 B 44.20 , 3 B 45.20 und 3 B 46.20 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

2 Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - juris, Rn. 2), bleibt ohne Erfolg.

3 Die Kostenrechnung ist in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren BVerwG 3 B 44.20 , 3 B 45.20 und 3 B 46.20 ergangen, in denen der Senat mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2020 in den Verfahren VGH 11 C 20.27 10 , VGH 11 C 20.27 11 und VGH 11 C 20.27 12 verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der Beschwerdeverfahren auferlegt hat.

4 Die angegriffene Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

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