Beschluss vom 25.09.2025 - BVerwG 1 WB 15.25

JurisdictionGermany
Judgment Date25 September 2025
Neutral CitationBVerwG 1 WB 15.25
ECLIDE:BVerwG:2025:250925B1WB15.25.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 - 1 WB 15.25 -
Record Number250925B1WB15.25.0
Registration Date06 November 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 WB 15.25

    In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst Graichen und die ehrenamtliche Richterin Oberstleutnant Steidle am 25. September 2025 beschlossen:

    Der Antrag wird zurückgewiesen.

    GründeI

    1 Der Antrag betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens des Leiters des Ausbildungsbereichs ... (DP-ID ...).

    2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem März ... enden. Im Oktober ... wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. August ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit Oktober 2021 wurde er als Hörsaalleiter ... an der ...Schule der Bundeswehr, jetzt am Ausbildungszentrum ... verwendet. Zum 1. April 2024 wurde er zum Kommando ... versetzt.

    3 Der ... geborene Beigeladene ist ebenfalls Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Er wurde im Februar ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Dezember ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Zum 1. April 2024 wurde er auf den streitgegenständlichen Dienstposten versetzt.

    4 Am 24. Oktober 2023 entschied der Referatsleiter III 3.4 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

    5 Der Besetzungsentscheidung liegt die am 5. September 2023 getroffene Organisationsgrundentscheidung "Förderung" zugrunde. Für die Organisationsgrundentscheidung gebe es personalwirtschaftliche Gründe. Für die Besetzung im Rahmen einer Querversetzung stehe kein Personal zur Verfügung.

    6 Der Planungsbogen für das Auswahlverfahren weist folgende Hauptaufgaben des Dienstpostens aus:
    "1. Leiten des Ausbildungsbereichs ....
    2. Planen und Steuern der organisatorischen Rahmenbedingungen zur Lehrgangsdurchführung.
    3. Steuern der Organisation und Durchführung von ... und/oder ... spezifischen Tagungen vorgesetzter Dienststellen (u.a. BMVg) am Standort ..."

    7 Als zwingende Bedarfsträgerforderungen werden aufgeführt:
    "1. Erfahrungen aus einer Verwendung als BtlKdr/‌StvBtlKdr eines IT-/FmBtl für mindestens 12 Monate auf DP.
    2. Erfahrungen aus einer Verwendung auf der StOffz Ebene im OrgBer ... für mindestens 12 Monate auf DP.
    3. Vorverwendung als HSLtr oder InChef in einer AusbEinr auf der StOffzEbene für mindestens 12 Monate auf DP.
    4. Erfahrungen aus einer Verwendung als ITStOffz oberhalb der Verbandsebene für mindestens 12 Monate auf DP."

    8 Die wünschenswerten Kriterien werden wie folgt aufgezählt:
    "1. Vorverwendung als EinhFhr Fm/FüUstg/IT (mindestens 24 Monate auf DP).
    2. Einsatzerfahrung.
    2. SLP EN 3332.
    3. Gültige Sicherheitsüberprüfung Ü2."

    9 Der Planungsbogen weist zum Kandidatenfeld aus, dass insgesamt 400 Stabsoffiziere zu betrachten gewesen seien. Der erste Kandidat, der alle zwingenden Bedarfsträgerforderungen erfülle, habe ein Gesamturteil im Buchstabenkorridor B (B-). Im Buchstabenkorridor B, gebe es keine weiteren Kandidaten, die alle zwingenden Bedarfsträgerforderungen erfüllen würden. Gezielt betrachtet worden seien 48 Stabsoffiziere mit Gesamturteilen aus den Buchstabenkorridoren A und B. Ein weiterer Kandidat erfülle alle zwingenden Forderungen, allerdings mit einem Gesamturteil von D+.

    10 Nachdem dem Antragsteller im Rahmen eines Personalgespräches am 8. November 2023 seine Nichtauswahl für zu besetzende A 15-Dienstposten eröffnet worden war, beschwerte er sich unter dem 22. November 2023 hiergegen. Mit Schriftsatz vom 25. März 2025 konkretisierte er seine Beschwerde auch auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten. Er erfülle die Bedarfsträgerforderungen für diesen Dienstposten umfassend. So besitze er Führungserfahrung als stellvertretender Kommandeur DDO/DtA ... im Zeitraum Oktober 2019 bis August 2021. Außerdem werde er seit Aufstellung des Organisationsbereichs ... dort verwendet, also auch mindestens 12 Monate auf Dienstposten in diesem Bereich. Seit Oktober 2021 werde er als Hörsaalleiter an der Schule verwendet, besitze also eine Vorverwendung auf der Ebene Stabsoffizier für mindestens 12 Monate. Hierdurch werde auch die Forderung nach einer Verwendung als IT-Stabsoffizier oberhalb der Verbandsebene erfüllt. Die ...Schule sei eine Dienststelle der Brigade-Ebene, damit mit einem Großverband vergleichbar und oberhalb der Verbandsebene. Er erfülle weiter alle als wünschenswert bezeichneten Bedarfsträgerforderungen.

    11 Am 15. Juli 2024 stellte der Antragsteller Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

    12 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Der Antragsteller erfülle nicht alle "harten" Kriterien der Bedarfsträgerforderungen. Insbesondere fehle ihm die Erfahrung als IT-Stabsoffizier oberhalb der Verbandsebene für mindestens zwölf Monate auf einem entsprechenden Dienstposten. Die Stellung als ...Hörsaalleiter an der ...Schule sei einer Verwendung oberhalb der Verbandsebene nicht äquivalent. Die Schulen der Bundeswehr könnten nicht ohne Weiteres in die Truppengliederungen nach den Nrn. 205-208 Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1 eingegliedert werden. Bei einem Vergleich sei nach dem Bundeswehr-Schulmodell (Bereichsdienstvorschrift C-500/37) die Binnenorganisation der Schule zu beachten. Der Hörsaal gelte danach als Teileinheit und erst die Lehrgruppe als Verband. Ob die ...Schule insgesamt mit der Brigadeebene vergleichbar sei, könne dahinstehen, da der Antragsteller als Hörsaalleiter jedenfalls nicht auf der Leitungsebene der...

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