Beschluss vom 25.09.2025 - BVerwG 1 WB 3.25

JurisdictionGermany
Judgment Date25 September 2025
Neutral CitationBVerwG 1 WB 3.25
ECLIDE:BVerwG:2025:250925B1WB3.25.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 - 1 WB 3.25 -
Record Number250925B1WB3.25.0
Registration Date04 November 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 WB 3.25

    In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst Lörch und den ehrenamtlichen Richter Oberstabsfeldwebel Hüter am 25. September 2025 beschlossen:

    1. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. Juli 2023 wird aufgehoben
    2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt
    GründeI

    1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3).

    2 Der ... geborene Antragsteller ist seit 20... Soldat auf Zeit. Er wurde zuletzt im Oktober 2024 zum Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Derzeit absolviert er einen Lehrgang zum Informationstechnikmeister. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich Ende Juli 20... .

    3 Nachdem eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) des Antragstellers im September 2018 keine Umstände ergeben hatte, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führten, wurde im November 2018 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen beauftragt, weil der Antragsteller als Netzwerkadministratorfeldwebel Flugabwehrraketen eingesetzt und dabei Zugang zu als "streng geheim" oder vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollte, was zunächst auch geschah.

    4 Am 13. Dezember 2019 erstattete das Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier E. Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Nach Zeugenangaben sei der Antragsteller am Morgen dieses Tages auf der Bundesautobahn sehr unsicher, in Schlangenlinien und mit stark wechselnder Geschwindigkeit gefahren. Bei einem nicht angekündigten Fahrspurwechsel sei es zu einem Beinaheunfall gekommen. Möglicherweise sei er auch mit der Mittelschutzplanke kollidiert. Er sei auf einen Parkplatz abgefahren, wohin die Zeugen ihm gefolgt seien.

    5 Als die um 5:51 Uhr entsandten Polizisten auf dem Parkplatz angekommen seien, habe das Fahrzeug des Antragstellers mittig auf vier Parkplätzen gestanden. An der linken Seite des Fahrzeugs sei ein Schaden zu erkennen gewesen, der auf eine Kollision mit einer Leitplanke hingedeutet habe. Als sie an das Fahrzeug herangetreten seien, hätten sie festgestellt, dass der Antragsteller auf der Rückbank gelegen und geschlafen habe. Auf ein Klopfen hin sei der Antragsteller aufgewacht und ausgestiegen. Es sei deutlicher Alkoholgebrauch wahrzunehmen gewesen. Der Antragsteller sei verwirrt gewesen und habe vorerst etwas neben sich gestanden. Seine Augen seien gerötet und glasig gewesen. Zudem habe er seinen Personalausweis fallen lassen. Daraufhin sei er vorsorglich als Beschuldigter einer Straftat belehrt worden. Ein freiwilliger Atemalkoholtest habe um 6:14 Uhr ein Ergebnis von 1,39 Promille ergeben.

    6 Auf der Polizeidienstelle wurde dem Antragsteller um 6:59 Uhr eine Blutprobe entnommen. Nach der Blutprobenentnahme sei der Antragsteller klar ansprechbar gewesen und habe sich gut artikulieren können. Vor der Rücksitzbank des Fahrzeugs des Antragstellers sei eine Flasche "Captain Morgan" gefunden worden, die zu einem Drittel geleert gewesen sei. Eine Kontrolle der Mittelschutzplanken habe keine Beschädigungen erkennen lassen. Es sei ein Bildbericht des Pkw sowie der Spuren gefertigt worden.

    7 Ausweislich des Blutalkohol-Protokolls des Universitätsklinikums ... vom 17. Dezember 2019 enthielt die dem Antragsteller am 13. Dezember 2019 um 6:59 Uhr entnommene Blutprobe 1,57 Promille Alkohol.

    8 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 entzog das Amtsgericht I. dem Antragsteller vorläufig gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis. Mit Anklageschrift vom 8. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht I. Anklage gegen den Antragsteller. Dieser habe vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Er habe sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Anzuwendende Vorschriften seien die §§ 316 Abs. 1, 69, 69a StGB.

    9 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 teilte der Verteidiger des Antragstellers mit, dass dieser weiterhin von seinem Recht zu schweigen Gebrauch mache. Es dürfe vorliegend kein hinreichender Tatverdacht gegeben sein. Die Flasche mit Alkohol, die auf der Rückbank des Fahrzeugs neben dem Antragsteller gefunden worden sei, sei angebrochen gewesen und ein erheblicher Teil bereits konsumiert gewesen. Insoweit müsse zugunsten des Angeschuldigten von Nachtrunk ausgegangen werden. Es werde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

    10 Mit Schriftsatz vom 10. August 2020 trug der Verteidiger des Antragstellers vor, dass für den Fall, dass das Hauptverfahren eröffnet werde, beantragt werde, durch Sachverständigengutachten Beweis über die Tatsache einzuholen, dass der Blutalkoholwert des Antragstellers durch den Konsum der im Fahrzeug gefundenen Flüssigkeit der Marke Captain Morgan nach Abschluss der Fahrt erzeugt worden sei. Für den Konsum vor Fahrtantritt lägen keine Beweise vor. Der Antragsteller sei schlafend auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs vorgefunden worden. Dort habe sich auch eine Flasche der Marke Captain Morgan befunden, welche nach Angaben der aufnehmenden Polizeibeamten jedenfalls zu einem Drittel gelehrt gewesen sei. Es liege daher nahe, dass der Antragsteller die alkoholische Flüssigkeit konsumiert habe, nachdem er das Fahrzeug abgestellt habe.

    11 Mit Beschluss vom 8. Februar 2021 stellte das Amtsgericht I. das Verfahren mit Zustimmung des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft vorläufig und nach vollständiger und rechtzeitiger Erfüllung der erteilten Auflage mit Beschluss vom 22. Februar 2021 endgültig ein.

    12 Bei einer Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst gab der Antragsteller an, dass er schon vor der...

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