Beschluss vom 25.09.2025 - BVerwG 1 WRB 1.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 25 September 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 1 WRB 1.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:250925B1WRB1.24.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 - 1 WRB 1.24 - |
| Record Number | 250925B1WRB1.24.0 |
| Registration Date | 04 November 2025 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 1 WRB 1.24
- TDG Nord 2. Kammer - 02.07.2024 - AZ: N 2 BLa 1/22
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst Lörch und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Payer am 25. September 2025 beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 2. Juli 2024 wird zurückgewiesen
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
1 Die Rechtsbeschwerde betrifft den Ausgleich von Überstunden, die der Antragsteller auf einem NATO-Dienstposten geleistet hat.
2 Der Antragsteller leistete bis zu seinem Dienstzeitende Dienst im ... in U. Mit Schreiben vom 21. März 2020 beantragte er die Freistellung vom Dienst wegen Überstunden. Nachdem von ihm die Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen gefordert wurde, beschwerte er sich mit Schreiben vom 26. April 2020. Seine angeordnete Mehrarbeit der vergangenen Jahre werde ersatzlos und ohne Vergütung gestrichen.
3 Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2020 zurückgewiesen. Für die Abgeltung von geleisteten Überstunden habe in der Dienststelle des Antragstellers das ... Staff Supplement to ACO Directive 045-001 (im Folgenden: Staff Supplement) gegolten. Eine finanzielle Vergütung von geleisteter Mehrarbeit sei darin nicht vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2020 unterliege die Dienststelle der Soldatenarbeitszeitverordnung. Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Soldatenarbeitszeitverordnung habe grundsätzlich die Verpflichtung bestanden, entsprechende Nachweise vorzuhalten.
4 Mit weiterer Beschwerde vom 28. Juli 2020 machte der Antragsteller geltend, dass die Führung einer monatlichen Aufstellung kein Tatbestandsmerkmal für den Ausgleich von Überstunden sei. Seine Angaben könnten vom Dienstherrn problemlos geprüft werden. Ihm stehe zudem ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden zu, soweit ihm aus dienstlichen Gründen der Ausgleich in Zeit nicht gewährt werden könne.
5 Die weitere Beschwerde wurde mit Bescheid vom 18. November 2020 zurückgewiesen. Selbst wenn es dem Antragsteller nicht obliege, entsprechende Nachweise zu erbringen, seien etwaige Ansprüche inzwischen verfallen. Da das Staff Supplement insoweit keine abschließenden Regelungen treffe, gälten ergänzend die Regelungen der Soldatenarbeitszeitverordnung. Selbst bei Annahme des Vorliegens von angeordneter Mehrarbeit ergebe sich deshalb nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SAZV eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten.
6 Am 16. Dezember 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht D. Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 an das Truppendienstgericht Nord verwiesen.
7 Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2021 hat sich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Ansprüche aus den Jahren 2009 bis 2016 hilfsweise auf Verjährung berufen.
8 Mit Beschluss vom 2. Juli 2024, dem Antragsteller am 22. Juli 2024 zugestellt, hat das Truppendienstgericht Nord den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
9 Der Antrag sei unbegründet. Für eine finanzielle Abgeltung der geleisteten Dienste liege eine Anspruchsgrundlage unter keinem für die Kammer nachvollziehbaren Gesichtspunkt vor. Aus den Bestimmungen des Staff Supplements vermöge sie keinen geldwerten Kompensationsanspruch eines Zeitguthabens herzuleiten. Ein Kompensationsanspruch ergebe sich auch weder unmittelbar aus nationalem Recht, noch aus einem subsidiär in Betracht kommenden dienstrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen (unions-)rechtswidriger Zuvielarbeit.
10 Ansprüche des...
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