Beschluss vom 25.11.2024 - BVerwG 2 AV 4.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 25 November 2024 |
| Neutral Citation | BVerwG 2 AV 4.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2024:251124B2AV4.24.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 25.11.2024 - 2 AV 4.24 - |
| Record Number | 251124B2AV4.24.0 |
| Registration Date | 19 December 2024 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 2 AV 4.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den ... und den ... wird verworfen
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. August 2024 - 2 AV 3.24 - wird zurückgewiesen
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge
1 1. Der Senat entscheidet in der Besetzung, die sich aus der für das Geschäftsjahr 2024 geltenden Geschäftsverteilung ergibt. Die Klägerin hat im Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. August 2024 Ablehnungsgesuche gegen die an der Entscheidung mitwirkenden Richter, den ... und den ..., angebracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob den generellen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff. m. w. N. und vom 4. Juli 2023 - 2 B 12.23 - juris Rn. 1). Jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig.
2 Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind zudem von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 <3> und vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 <252 f.>). Das Ablehnungsgesuch gegen die hier abgelehnten Richter ist offensichtlich unzulässig, weil es in der Sache ausschließlich auf die Mitwirkung an der benannten Entscheidung und deren Inhalt gestützt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - NVwZ-RR 2008, 289 Rn. 21). Das Vorbringen der Klägerin zu den behaupteten Rechtsverletzungen, insbesondere den behaupteten Gehörsverletzungen, und dem darin angeblich zu sehenden parteiergreifenden Verhalten ist...
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