Beschluss vom 25.11.2025 - BVerwG 2 VR 18.25

JurisdictionGermany
Judgment Date25 November 2025
Neutral CitationBVerwG 2 VR 18.25
Record Number251125B2VR18.25.0
Registration Date07 January 2026
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 VR 18.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das durch Mitteilung vom 18. Juni 2025 abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren (Stellenausschreibung ... Sachbearbeiter "...") fortzusetzen
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Das Verfahren betrifft den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens beim Bundesnachrichtendienst (BND).

2 Der ... geborene Antragsteller ist Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit ... im Geschäftsbereich des BND verwendet. Im Juli 2024 schrieb das zuständige Referat des BND den streitgegenständlichen, mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten Sachbearbeiter "..." (Stellenausschreibung ...) förderlich für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO aus. Der Dienstposten ist seit April 2024 kommissarisch mit dem Antragsteller besetzt.

3 Auf die Ausschreibung gingen fünf Bewerbungen ein. Neben dem Antragsteller wies nur Frau R in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil der Note vier auf, sodass diese beiden Bewerber in den engeren Bewerberkreis aufgenommen wurden. Nachdem ein Vergleich aller Einzelmerkmale der aktuellen Regelbeurteilung keinen wesentlichen Qualifikationsunterschied ergeben hatte, schlug das Personalreferat im Auswahlvermerk vom 5. September 2024 unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGleiG Frau R zur Besetzung des Dienstpostens vor.

4 Im Nachgang zu dem daraufhin durchgeführten "Kennlerngespräch" mit dem "Bedarfsträger" der ausgeschriebenen Stelle sind Fragen zur gesundheitlichen Eignung von Frau R thematisiert worden. Mit E-Mail vom 15. November 2024 führte das "Team Beamtenversorgung" daraufhin aus, Frau R sei derzeit dienstunfähig erkrankt, jedoch bestehe Aussicht auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten. Da ab Januar 2025 eine Wiedereingliederung geplant sei, werde zunächst kein Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet. Sofern im März 2025 abzusehen sei, dass die volle Dienstfähigkeit nicht bis Ende April 2025 erreicht werden könne, sei eine Nachuntersuchung veranlasst.

5 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 teilte der BND dem Antragsteller die beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens mit Frau R mit. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und am 20. Dezember 2024 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

6 Mit Beschluss vom 13. Mai 2025 - 2 VR 5.24 - (NVwZ 2025, 1180) hat der erkennende Senat der Antragsgegnerin untersagt, den Dienstposten mit der beigeladenen Frau R zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Einbeziehung von Frau R in den Bewerbervergleich sei ohne weitergehende Feststellungen zu ihrer gesundheitlichen Eignung fehlerhaft gewesen. Angesichts der bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der seit einem nicht unerheblichen Zeitraum bestehenden Dienstunfähigkeit habe die Antragsgegnerin den bestehenden Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung von Frau R nachgehen und die Frage weiter aufklären müssen.

7 Durch "Schließungsvermerk" vom 16. Juni 2025 brach die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren ab und teilte dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni 2025 mit. Zur Begründung ist ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe den Auswahlvermerk zur Besetzung des Dienstpostens aufgehoben. Eine Neuauswertung der Ausschreibung sei aufgrund der laufenden Beurteilungsrunde nicht mehr möglich. Daher habe die Ausschreibung geschlossen werden müssen.

8 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem am 17. Juli 2025 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Abbruch sei bereits formell rechtswidrig, weil der Mitteilung nicht entnommen werden könne, warum das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden sei. Der zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts könne hierfür nicht herangezogen werden, vielmehr sei die Antragsgegnerin dort zur Neuentscheidung über die...

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