BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1981/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn B…, | |
2. |
der Frau N…, | |
3. |
des Minderjährigen N…, vertreten durch die Eltern B… und N…, |
- Bevollmächtigter:
- … -
gegen |
die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1) |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ,
Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. August 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1). Sie beantragen deren einstweilige Außerkraftsetzung, hilfsweise nur für sich selbst beziehungsweise nur für den Beschwerdeführer zu 3).
1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind Eltern des im September 2018 geborenen Beschwerdeführers zu 3). Alle Beschwerdeführer befinden sich derzeit gemeinsam im Urlaub auf der Insel Mallorca, die vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wird. Sie wollen am 29. August 2020 wieder nach Deutschland einreisen, ohne sich gemäß § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten auf das SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen.
2. Sie rügen eine Verletzung in Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere werde durch die in der angegriffenen Verordnung geregelte „Zwangstestung“ ihre körperliche Integrität verletzt, da sie gegen ihren Willen eine ärztliche Behandlung durchführen lassen oder dulden müssten. Im Falle einer Testung des Beschwerdeführers zu 3) werde hierdurch zudem ihr Elternrecht verletzt. Die Verordnung sei außerdem bereits wegen eines Verstoßes der ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, des § 36 Abs. 7 IfSG, gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig. Den Antrag auf Erlass einer...