BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3598/08 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau K...
Wallstraße 5, 15344 Strausberg -
gegen | den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2008 - 19 S 77/08 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung durch einen auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestützten Beschluss.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks, auf welches eine auf dem benachbarten Grundstück befindliche Hecke hinüber wuchs. Im Rahmen eines wegen dieses Überwuchses durchgeführten Schlichtungsverfahrens traf der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens eine den Überwuchs betreffende Vereinbarung. Im Ausgangsverfahren verlangte die Beschwerdeführerin von dem Beklagten Ersatz wegen eines auf den Überwuchs zurückgehenden Schadens sowie Zahlung der Kosten der Beseitigung des Überwuchses.
Mit einem Urteil vom 7. August 2008 hat das Amtsgericht die entsprechende Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil zuvor nicht das nach § 15a EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes (BbgSchlG) erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei. Zwar mache die Klägerin nicht Ansprüche aus § 910 BGB geltend. Vielmehr verlange sie Erstattung von Kosten und Schadenersatz aus §§ 1004, 812 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgSchlG erfasse aber nicht nur primäre Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, sondern auch Sekundäransprüche. Dazu gehörten nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch Ansprüche auf Ersatz eines auf dem Überwuchs beruhenden Schadens. Hier habe zwar ein Schlichtungsverfahren stattgefunden, aber nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits, sondern zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Beklagten.
Mit einem Beschluss vom 27. Oktober 2008 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung der Beschwerdeführerin durch Beschluss zurückzuweisen. Aus den in der Entscheidung des Amtsgerichts genannten Gründen habe das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage sei unzulässig, weil das nach § 15a EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgSchlG erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Zwar mache die Beschwerdeführerin hier keine Ansprüche aus § 910 BGB geltend. Vielmehr folgten die von ihr geltend gemachten Ansprüche aus §§ 1004, 812 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB. Solche Ansprüche gehörten aber ebenfalls zu den von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgSchlG erfassten Ansprüchen. Das ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Dieser stehe einem weiteren Verständnis nicht entgegen; eine Beschränkung auf Ansprüche aus § 910 BGB sei danach nicht veranlasst. Ebenso spreche der Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens für eine Einbeziehung auch von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche: Denn ein wegen solcher Forderungen betriebenes gerichtliches Verfahren entzöge der außergerichtlichen Schlichtung hinsichtlich der Primärrechte die Basis. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Vertretung im Schlichtungsverfahren durch ihren Ehemann sei nicht erkennbar. So habe ihr Ehemann den Antrag auf Durchführung des Verfahrens im eigenen Namen gestellt. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass allen Beteiligten...