Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 1832/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191025.2bvr183219 |
Judgement Number | 2 BvR 1832/19 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. (1-8), |
Date | 25 Octubre 2019 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1832/19 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B..., |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. September 2019 - III-2 Ausl. 15/19 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Heike Geisweid, Bochum |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Oktober 2019
einstimmig beschlossen:
- Die Übergabe des Beschwerdeführers an die türkischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt
- Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt
I.
Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, zur Strafverfolgung in die Türkei. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Oberlandesgericht habe in der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die Gefahr, dass er politischer Verfolgung und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt sein werde, trotz seines umfangreichen Vortrags zu systemischen Defiziten in der türkischen Justiz und dem Strafvollzug und der detaillierten Schilderung seiner eigenen Verfolgungshistorie in der Türkei, wegen der ein Asylverfahren in Deutschland anhängig sei, nicht hinreichend aufgeklärt. Es habe sich lediglich auf die von der Türkei abgegebenen Zusicherungen gestützt, die nicht belastbar seien. Zudem habe es verkannt, dass seine Auslieferung ihn nicht nur der Strafverfolgung bezüglich eines ihm fälschlicherweise angelasteten Tötungsdelikts aussetze. Vielmehr werde er dadurch auch einem seit mehr als zehn Jahren in der Türkei anhängigen Strafverfahren unter anderem wegen der ihm ebenfalls fälschlicherweise angelasteten „Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation“ ausgesetzt, in dem er einer von...
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