Beschluss vom 26.02.2025 - BVerwG 6 VR 2.24

JurisdictionGermany
Judgment Date26 February 2025
Neutral CitationBVerwG 6 VR 2.24
ECLIDE:BVerwG:2025:260225B6VR2.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 26.02.2025 - 6 VR 2.24 -
Record Number260225B6VR2.24.0
Registration Date06 March 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 VR 2.24

    In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp beschlossen:

    1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 26. Juni 2024 wiederherzustellen, soweit diese sich gegen den Antragsteller richtet, wird abgelehnt
    2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
    3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt
    GründeI

    1 Der Antragsteller ist ein im Jahr 2010 unter dem Namen "Zentrum der islamischen Kultur Frankfurt e. V." gegründeter eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Er sieht seinen Zweck nach § 2 Satz 1 seiner geltenden Satzung in der Förderung der Religion des Islam, der Pflege und Verkündung des islamischen Religionsbekenntnisses unter besonderer Beachtung der dschafaritisch-schiitischen Ausrichtung und Tradition sowie der Vertretung der religiösen Interessen der Mitglieder. Er wendet sich gegen sein Verbot als Teilorganisation des Vereins "Islamisches Zentrum Hamburg e. V." (IZH).

    2 Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 26. Juni 2024 stellte die Antragsgegnerin fest, dass sich der Zweck und die Tätigkeit des IZH einschließlich seiner im Einzelnen benannten fünf Teilorganisationen - unter ihnen der Antragsteller - gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten sowie den Strafgesetzen zuwiderliefen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 3 und 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2, 3 und 1 GG). Zudem liefen der Zweck und die Tätigkeit des IZH als Ausländerverein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG) völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwider und förderten Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar seien (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VereinsG). Das IZH einschließlich seiner Teilorganisationen sei verboten und werde aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung von Kennzeichen sowie die Internetauftritte des IZH bzw. seiner Teilorganisationen verboten. Das Vermögen des IZH und seiner Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Sachen und Forderungen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Der Sofortvollzug der Verfügung wurde - mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen - angeordnet und unter Verweis darauf begründet, dass ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen und Beweismitteln verhindert werden müsse.

    3 Der Antragsteller hat gegen die seinem Vorsitzenden A. am 24. Juli 2024 zugestellte und am selben Tag mit ihrem verfügenden Teil im Bundesanzeiger veröffentlichte Verbotsverfügung am 7. August 2024 vor dem nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage mit dem Antrag erhoben, die Verfügung gegen den Antragsteller aufzuheben (Az.: BVerwG 6 A 5.24 ). Er hat zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

    4 Der Antragsteller macht geltend, das Verbot des IZH erstrecke sich nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG nicht auf ihn, weil er keine gebietliche Teilorganisation des IZH sei. Die nach der genannten Vorschrift bestehenden Voraussetzungen für die Annahme einer Teilorganisationseigenschaft seien für das zwischen ihm und dem IZH bestehende Verhältnis nicht erfüllt.

    5 Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.

    6 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des anhängigen Klageverfahrens sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten, dem Antragsteller im Rahmen des Klageverfahrens zur Einsichtnahme überlassenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    II

    7 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.

    8 Der Antragsteller stellt zu Recht nicht in Frage...

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