Beschluss vom 26.06.2025 - BVerwG 5 B 8.24

JurisdictionGermany
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Judgment Date26 June 2025
Neutral CitationBVerwG 5 B 8.24
ECLIDE:BVerwG:2025:260625B5B8.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 26.06.2025 - 5 B 8.24 -
Registration Date22 July 2025
Record Number260625B5B8.24.0
Subject MatterJugendhilfe- und Jugendschutzrecht

BVerwG 5 B 8.24

  • VG Karlsruhe - 15.04.2020 - AZ: 8 K 12/18
  • VGH Mannheim - 20.02.2024 - AZ: 12 S 3605/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 wird verworfen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 234 478,10 € festgesetzt
Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 5 B 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). Den vorgenannten Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

3 a) Das gilt zunächst für die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage:
"Kommt es im Kontext der zuständigkeits- und kostenerstattungsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit § 19 SGB VIII rechtlich erheblich auf die Bezeichnung einer erbrachten Leistung an oder richtet sich die Beurteilung nach der inhaltlichen Ausgestaltung der erbrachten Leistung?"

4 Die Klägerin legt schon nicht hinreichend dar, dass es zur Klärung dieser Frage der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass bei der Auslegung eines Verwaltungsakts (§ 31 SGB X, § 35 VwVfG) in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde maßgebend ist, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie er bei objektiver Würdigung zu verstehen ist. Maßgeblich ist auch insoweit, wie die Erklärung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstanden werden muss (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 - JAmt 2013, 285 Rn. 10 m. w. N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 12...

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