Beschluss vom 26.07.2021 - BVerwG 20 F 3.21

Judgment Date26 Julio 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:260721B20F3.21.0
Neutral CitationBVerwG 20 F 3.21
Registration Date09 Septiembre 2021
Record Number260721B20F3.21.0
Subject MatterVerfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 20 F 3.21

  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.02.2021 - AZ: OVG 95 A 2/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 26. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe I

1 In dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren begehrt die Klägerin Auskunft über die bei der Berliner Verfassungsschutzbehörde zu ihrer Person gespeicherten Daten.

2 Mit Beweisbeschluss vom 25. Juli 2019 forderte das Verwaltungsgericht den Beklagten auf, die vollständigen und ungeschwärzten Vorgänge zur Klägerin vorzulegen. Daraufhin wurde ein teilweise geschwärzter Teil der Akten vorgelegt, die Vorlage der vollständigen, ungeschwärzten Akten aber unter Vorlage einer Sperrerklärung des Beklagten vom 9. Dezember 2019 verweigert.
Auf Antrag der Klägerin, die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zu prüfen, legte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 16. März 2020 dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts vor.

3 Mit Beschluss vom 15. Februar 2021 hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, die Vorgänge vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist, soweit sich die Sperrerklärung vom 9. Dezember 2019 auf die Blätter 3, 11, 13, 96 bis 99, 119 bis 121, 122 bis 125, 301 bis 304, 309 bis 312 sowie einzelne Sätze auf Blatt 134 bezieht. Im Übrigen lehnte es den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

4 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

5 1. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat auf den - nach ordnungsgemäßer Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts - zulässigen Antrag der Klägerin das Vorliegen der mit der...

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