Beschluss vom 26.07.2021 - BVerwG 4 B 32.20

JurisdictionGermany
Judgment Date26 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 4 B 32.20
ECLIDE:BVerwG:2021:260721B4B32.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 26.07.2021 - 4 B 32.20 -
Registration Date09 Septiembre 2021
Subject MatterBau- und Bodenrecht, einschließlich der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Sachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number260721B4B32.20.0

BVerwG 4 B 32.20

  • VG Düsseldorf - 08.12.2016 - AZ: VG 9 K 2419/15
  • OVG Münster - 19.06.2020 - AZ: OVG 2 A 211/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2020 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen und die Beigeladene zu 1 jeweils selbst
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Auf das Beschwerdevorbringen zum Erlöschen der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 1. Oktober 2014 kommt es nicht an. Die Klägerinnen haben diesen Einwand, dem die Beklagte und die Beigeladenen entgegentreten, erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde erhoben.

3 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

4 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

5 a) Die sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob in einem Baunachbarstreit die Beiladung des ehemaligen Grundstückseigentümers und Adressaten der Baugenehmigung aufzuheben ist, wenn das Eigentum am Vorhabengrundstück auf einen Dritten übergegangen ist,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Dahinstehen kann, ob dies schon daraus folgt, dass die Beiladung unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und der Beurteilung durch das Revisionsgericht daher grundsätzlich entzogen ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 6 B 3.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 55 Rn. 16). Die Beiladung betrifft die Klägerinnen jedenfalls nicht in eigenen Rechten. Die Prozessbeteiligten haben kein subjektives Recht auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3 und vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 12). Der Hinweis auf das mit einer Beiladung verbundene Kostenrisiko gibt keinen Anlass zu...

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