Beschluss vom 26.10.2021 - BVerwG 1 W-VR 19.21
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 26 Octubre 2021 |
Neutral Citation | BVerwG 1 W-VR 19.21 |
ECLI | DE:BVerwG:2021:261021B1WVR19.21.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 26.10.2021 - 1 W-VR 19.21 - |
Registration Date | 13 Diciembre 2021 |
Subject Matter | Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 261021B1WVR19.21.0 |
BVerwG 1 W-VR 19.21
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 26. Oktober 2021 beschlossen:
Der Antrag, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin - über den mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Oktober 2021 bewilligten Betreuungsurlaub (vom 7. Oktober 2021 bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde vom 21. Juli 2021) hinaus - vorläufig weiteren Betreuungsurlaub für den Gesamtzeitraum vom 25. August 2021 bis 25. August 2027 zu gewähren und sie an das Bundeswehrkrankenhaus A zu versetzen, wird abgelehnt.
1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer - weiteren - einstweiligen Anordnung wegen der Gewährung von Betreuungsurlaub.
2 Die 1976 geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet regulär zum 30. September 2038. Sie ... wurde zuletzt am 19. März 2015 zum Oberfeldarzt befördert.
3 Der Antragstellerin war im Zeitraum vom 25. August 2020 bis 24. August 2021 für ihren 2014 geborenen Sohn Elternzeit bewilligt worden. Mit Schreiben vom 24. Mai 2021 beantragte sie Betreuungsurlaub für die Zeit vom 25. August 2021 bis 25. August 2027 sowie mit Schreiben vom 19. Juli 2021 Betreuungsurlaub für die Zeit vom 25. August 2021 bis 31. Juli 2025. Wegen der Aussetzung der Bearbeitung dieser Anträge für die Dauer eines parallel laufenden Dienstunfähigkeitsverfahrens hat sie Untätigkeitsbeschwerde erhoben.
4 Mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 1 W-VR 14.21 - hat der Senat das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin auf ihre Anträge vom 24. Mai 2021 und 19. Juli 2021 vorläufig bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über ihre Untätigkeitsbeschwerde vom 21. Juli 2021 Betreuungsurlaub zu gewähren.
5 Daraufhin...
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