Beschluss vom 26.11.2020 - BVerwG 1 WB 23.20

JurisdictionGermany
Judgment Date26 Noviembre 2020
Neutral CitationBVerwG 1 WB 23.20
ECLIDE:BVerwG:2020:261120B1WB23.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 - 1 WB 23.20
Registration Date16 Febrero 2021
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number261120B1WB23.20.0

BVerwG 1 WB 23.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Brigadegeneral Niemann und
den ehrenamtlichen Richter Major Haack
am 26. November 2020 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die für den Antragsteller erstellte Beurteilung von Reservedienstleistenden des Dienstältesten Deutschen Offiziers des Deutschen Anteils ... vom 31. Juli 2018 und die hierzu abgegebene Stellungnahme des Kommandeurs ... vom 14. Januar 2019 betraf.
  2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe I

1 Der 1955 geborene Antragsteller ist Reserveoffizier im Dienstgrad Oberst. Er befand sich im Zeitraum vom 27. Januar bis 3. August 2018 in einer besonderen Auslandsverwendung im Hauptquartier der NATO..., wo er als Abteilungsleiter ... und stellvertretender Chef des Stabes eingesetzt war.

2 Im Zuge einer gegen ihn am 10. Mai 2018 erhobenen Beschwerde wurden gegen den Antragsteller disziplinare Ermittlungen aufgenommen und am 16. Juli 2018 eine Disziplinarbuße in Höhe von 1 500 € verhängt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde und nach deren Zurückweisung weitere Beschwerde zum Truppendienstgericht Süd erhoben.

3 Unter dem 31. Juli 2018 erstellte die nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers (Dienstältester Deutscher Offizier des Deutschen Anteils ...) eine Beurteilung von Reservedienstleistenden für dessen besondere Auslandsverwendung. Dabei bewertete sie die Aufgabenerfüllung mit "7" (die Leistungserwartungen wurden ständig, teilweise auch erheblich übertroffen). Im Textteil finden sich zum Antragsteller u.a. die folgenden Aussagen: "Er ist ein sehr selbstbewusster Stabsoffizier, der sich allerdings in diesem Einsatz in Belastungssituationen nicht immer vollumfänglich adäquat gegenüber den ihm unterstellten Soldaten und vereinzelt auch gegenüber Vorgesetzten verhalten hat. Hier kam es im Einzelfall zu z.Bsp. unkontrollierten verbalen Entgleisungen. ... Aufgrund seiner herausragenden fachlichen Kompetenz und seines Erfahrungsschatzes, seiner analytischen Brillanz und Weitsicht erachte ich Oberst i.G. ... für weitere Stabsverwendungen im nationalen wie internationalen Umfeld für geeignet. Auf Dienstposten mit Führungsverantwortung, insbesondere im Einsatz, sollte Oberst i.G. ... aufgrund der in diesem Einsatz gemachten Erfahrungen und Erkenntnisse jedoch nicht mehr eingeplant werden."

4 Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 13. August 2018 gab der Antragsteller hierzu eine "Gegenvorstellung" sowie mit eigenem Schreiben vom 16. Oktober 2018 eine "Gegendarstellung" ab.

5 Unter dem 14. Januar 2019, eröffnet am 22. Januar 2019, erstellte der nächsthöhere Vorgesetzte des Antragstellers (Kommandeur ...) die Stellungnahme zu der Beurteilung und bestätigte dabei die Bewertung der Aufgabenerfüllung. Zum Antragsteller führte er u.a. aus, dass dessen Führungskompetenz nicht uneingeschränkt den besonderen Ansprüchen seiner herausgehobenen Dienststellung als Abteilungsleiter in einem multinationalen Hauptquartier genügt habe; da er sein Führungsverhalten zum Ende des Beurteilungszeitraums verbessert habe, erachte er ihn gleichwohl für Führungsverwendungen auch in einem multinationalen Umfeld abseits einer besonderen Auslandsverwendung für grundsätzlich geeignet.

6 Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Beurteilung vom 31. Juli 2018 und die Stellungnahme vom 14. Januar 2019. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass er während eines laufenden Disziplinarverfahrens ohne Genehmigung der personalbearbeitenden Stelle nicht habe beurteilt werden dürfen.

7 Mit Bescheid vom 29. Juli 2019 gab der Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr der Beschwerde statt, soweit sie sich gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten richtete, und hob die angefochtene Stellungnahme auf; im Übrigen wies er die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die...

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