Beschluss vom 26.11.2020 - BVerwG 5 B 20.20

JurisdictionGermany
Judgment Date26 Noviembre 2020
Neutral CitationBVerwG 5 B 20.20
ECLIDE:BVerwG:2020:261120B5B20.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 26.11.2020 - 5 B 20.20
Registration Date03 Febrero 2021
Subject MatterJugendhilfe- und Jugendschutzrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number261120B5B20.20.0

BVerwG 5 B 20.20

  • VG Potsdam - 08.08.2019 - AZ: VG 10 K 4125/15
  • OVG Berlin-Brandenburg - 15.07.2020 - AZ: OVG 6 B 5/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2020 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Regelungen der §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 1 & Abs. 2 S. 2 und 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG BB gegen das Willkürverbot und das Äquivalenzprinzip nach § 90 Abs. 3 SGB VIII bei der Einordnung von Mitteln als institutionelle Förderung...

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