BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1401/05 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T ...
in Sozietät Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,
Herrenstraße 23, 76133 Karlsruhe -
gegen | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2005 - 1 StR 239/05 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass jemand dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann, dass der Senat eines obersten Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat außer acht lässt, selbst wenn der Große Senat nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 3, 359 <363>; 9, 213 <215 f.>; 13, 132 <143>; 19, 38 <43>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1992 - 2 BvR 972/92 -, NStZ 1993, S. 90; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. August 1994 - 2 BvR 647/93 - , NStZ 1995, S. 76; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1995 – 2 BvR 1406/94 -, NJW 1995, S. 2914; stRspr). Allerdings bietet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen Irrtum (vgl. BVerfGE 6, 45 <53>).
Nach § 132 Abs. 2 GVG entscheidet der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Strafsenats abweichen will. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Strafsenat dieselbe Rechtsfrage anders als ein anderer Strafsenat beantworten möchte und die divergierenden Rechtsauffassungen entscheidungserheblich sind...