BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1418/07 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. | der Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands (NPD), vertreten durch den Bundesvorsitzenden |
2. | der NPD-Fraktion im Landtag |
Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -
gegen a) | den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1 Juni 2007 - 3 M 60/07 -, |
b) | den Beschluss zu 1 a) - 1 d) des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. Mai 2007 - 1 B 263/07 -, |
c) | die Verbotsverfügung des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin vom 30. Mai 2007 |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Hälfte der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 € festgesetzt.
Das Verfahren betrifft die Versagung versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes.
I.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 untersagte der Oberbürgermeister der Stadt Schwerin unter Aufhebung einer zuvor erlassenen Auflagenverfügung einen im Dezember 2006 für den 2. Juni 2007, 10 Uhr, angemeldeten Aufzug durch das Stadtzentrum von Schwerin zu dem Thema "Nein zum G8-Gipfel - für eine Welt freier Völker". Er ordnete die sofortige Vollziehung des Versammlungsverbots an.
Im Eilrechtsschutzverfahren änderte das Verwaltungsgericht Schwerin die Verbotsverfügung mit Beschluss vom 31. Mai 2007 dahin ab, dass der Aufzug zwar stattfinden dürfe, jedoch lediglich in einem Gewerbegebiet in Schwerin-Süd, einige Kilometer vom Stadtzentrum entfernt. Die von gewaltgeneigten Gegendemonstranten zu erwartenden Ausschreitungen ließen sich nur durch räumliche Trennung der Versammlung der Beschwerdeführerinnen von den für dieselbe Zeit angemeldeten Gegenveranstaltungen wirksam bekämpfen. Anders als bei den Teilnehmern der Gegendemonstrationen sei bei den Versammlungsteilnehmern der Beschwerdeführerinnen zu erwarten, dass diese sich der Auflage beugen und ihre Versammlung ohne größeren Widerstand an den Stadtrand verlegen würden. Auch Schwerin-Süd sei ein geeigneter Versammlungsort, da dieser günstig an der Bahnlinie und nicht weit von dem Krebsfördener Neubaugebiet entfernt liege. Ein Medieninteresse sei unabhängig vom Versammlungsort ohnehin gegeben.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern versagte im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2007 den Eilrechtsschutz insgesamt. Der vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellte polizeiliche Notstand rechtfertige ein Verbot der Versammlung.
Mit Beschlüssen vom selben Tage bestätigte das Oberverwaltungsgericht auch das Verbot einer ebenfalls für den 2. Juni 2007, 10 Uhr von der Beschwerdeführerin zu 1 angemeldeten Versammlung in Ludwigslust und das Verbot einer der Gegendemonstrationen, nämlich der Kundgebung eines „antifaschistischen Bündnisses“. Das Verbot einer weiteren Gegenveranstaltung, eines am 4. Januar 2007 angemeldeten „Bürgerfestes für Toleranz“ am Pfaffenteich in Schwerin, für das die Stadtvertretung am 7. Mai 2007 die Bürger zur Teilnahme aufgerufen hatte, wurde dagegen von den Gerichten nicht aufrecht erhalten. Das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 1. Juni 2007 - 3 M 62/07 -) begründet dies damit, dass aufgrund des Verbots der Versammlungen der Beschwerdeführerinnen und des „antifaschistischen Bündnisses“ der polizeiliche Notstand, der durch das Fehlen hinreichender Polizeikräfte zur Abwehr der Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen begründet worden war, entfallen sei. Damit seien die Gründe für ein Verbot auch dieser Versammlung nicht gegeben. Das „Bürgerfest“ konnte daher wie geplant stattfinden.
Die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren sehen in der Verbotsverfügung einen Verstoß gegen Art. 8 und Art. 5 GG. Das Verbot sei unverhältnismäßig. Durch geeignete Auflagen hätte sichergestellt werden können, dass die Versammlung in der Innenstadt von Schwerin hätte stattfinden können. Das vom Verwaltungsgericht im Zuge einer Auflage vorgesehene Gewerbegebiet in Schwerin-Süd wäre allerdings nicht geeignet gewesen, da dieses zu dem fraglichen Zeitpunkt menschenlos sein würde.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG...