BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1032/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…, |
gegen |
a) |
den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 26. April 2018 - 0155 UR II 1650/16 -, |
b) |
den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Januar 2018 - 0155 UR II 1650/16 -, |
|
c) |
den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 29. Dezember 2016 - 0155 UR II 1650/16 - |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2018
einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro (in Worten: eintausend Euro) auferlegt
Die Verfassungsbeschwerde betrifft drei Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg, durch die verschiedene Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Beratungshilfe zurückgewiesen wurden.
I.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Weder der das Beschwerdebegehren stützende Lebenssachverhalt, noch die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind in einer die verfassungsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt.
Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines...