Beschluss vom 26. November 2008 - 1 BvR 1813/08
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081126.1bvr181308 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2008 - 1 BvR 1813/08 - Rn. (1-27), |
Date | 26 Noviembre 2008 |
Judgement Number | 1 BvR 1813/08 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1813/08 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
Essenberger Straße 2, 47441 Moers -
gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 - II-4 UF 120/08 -, |
b) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 2008 - II-4 UF 120/08 - |
und | Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 26. November 2008 einstimmig beschlossen:
- Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 8. Juli 2008 für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet.
- Dem Beschwerdeführer wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde gewährt.
- Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 29. Mai 2008 - II-4 UF 120/08 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz
3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die
Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
Düsseldorf zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird damit gegenstandslos. - Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Sorgerechtsverfahren.
1. Aus der geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter sind drei minderjährige Kinder hervorgegangen. Mit den beiden jüngeren, verfahrensbetroffenen Kindern, geboren 1999 beziehungsweise 2001, übt der Beschwerdeführer regelmäßig alle zwei Wochen Umgang aus. Zu Beginn eines jeden Umgangskontaktes holt er die Kinder mit seinem Pkw bei der Mutter ab und bringt sie dorthin wieder zurück. Die hierdurch ausgelösten Fahrtkosten und die während der Besuche der Kinder bei ihm in seiner Wohnung anfallenden sonstigen Kosten bestreitet der Beschwerdeführer bisher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit Mai 2007 verfolgt der Beschwerdeführer der ARGE gegenüber im eigenen Namen und im Namen der verfahrensbetroffenen Kinder den Antrag auf weitere Leistungen nach dem SGB II für die Dauer der regelmäßig bei ihm stattfindenden Besuche der Kinder.
a) Mit – nicht angegriffenem – Beschluss vom 11. April 2008 wies das Familiengericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück, die Kindesmutter zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Geltendmachung der Ansprüche der beiden gemeinsamen Kinder durch den Vater in dem Verfahren vor dem Sozialgericht zu erteilen. Die Kindesmutter – die gemäß § 1629 BGB gemeinschaftlich mit dem Vater zur gesetzlichen Vertretung der Kinder berufen sei – sei nicht dazu verpflichtet, diese Zustimmung zu erteilen, weil die Verfolgung der im sozialgerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II nicht dem objektiven Vermögensinteresse der Kinder entspreche. Sollte der Vater im sozialgerichtlichen Verfahren obsiegen, so würde er zwar notwendige Mehrkosten, die etwa auf 3,50 € pro Kind und Umgangstag zu veranschlagen seien, von der ARGE angewiesen bekommen; indessen habe der vernommene Zeuge dargestellt, dass dann im Gegenzug von den Leistungen, die der Bedarfsgemeinschaft, die die Kinder mit der Kindesmutter bildeten, ein Betrag von 6,93 € pro Kind und Tag abgesetzt werden würde.
b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers mit dem Ziel einer Anfechtung der amtsgerichtlichen Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Mai 2008 – dem Beschwerdeführer zugestellt am 5. Juni 2008 – zurück.
Nachdem das Landessozialgericht – wenn auch in einem Eilverfahren – die Vertretungsbefugnis des Vaters bezüglich der beiden Kinder der Parteien bejaht habe, sei davon auszugehen, dass sich das Sozialgericht auch im Hauptsacheverfahren dieser Rechtsauffassung des übergeordneten Gerichts...
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Urteil Nr. B 1 KR 43/20 R des Bundessozialgericht, 2021-11-10
...wenn andere Beförderungsalternativen (zB Telefax, elektronische Übermittlung) zur Verfügung stehen (stRspr; vgl BVerfG vom 26.11.2008 - 1 BvR 1813/08 - NZS 2009, 322 = juris RdNr 16; BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 188/12 B - SozR 4-1500 § 63 Nr 3 RdNr 19; BSG vom 27.11.2018 - B 2 U 17/18 B - ju......
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