Beschluss vom 27.01.2010 - BVerwG 5 B 11.09

JurisdictionGermany
Judgment Date27 Enero 2010
Neutral CitationBVerwG 5 B 11.09
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Registration Date22 Enero 2013
Record Number270110B5B11.09.0

BVerwG 5 B 11.09

  • VG Berlin - 12.12.2008 - AZ: VG 4 A 340.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3 Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit § 2 Satz 5 NS-VEntschG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 EntschG in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob und unter welchen Umständen eine nach der Schädigung entstandene Urkunde (hier der Bericht des früheren Hauptbuchhalters F. von 1948) einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 des EntschG in Verbindung mit § 2 des NS-VEntschG darstellt und zur Unverwertbarkeit des letzten, vor der Schädigung festgestellten Einheitswertes im Rahmen der Feststellung der Entschädigung führen kann“ (Beschwerdebegründung S. 29).

4 Diese Frage würde sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat mangels insoweit erhobener durchgreifender Verfahrensrügen mit bindender Wirkung für das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass der Einheitswert zum 1. Januar 1936 im Anschluss an eine Betriebsprüfung, die in der Zeit vom 24. Mai bis 2. Juni 1938 und damit nach der Schädigung am 29. Januar 1938 vorgenommen wurde, im Wege der Wertfortschreibung ermittelt und in dem Bericht des Finanzbeamten vom 25. Oktober 1938 festgehalten wurde. Es hat mithin nicht dahin erkannt, dass bereits vor der Schädigung ein gesonderter Einheitswertbescheid für das Jahr 1936 ergangen ist.

5 Im Übrigen ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend beantwortet ist. Danach kann der für die Bemessung der Entschädigungshöhe einer in der NS-Zeit erfolgten Unternehmensschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG maßgebliche, vor der Schädigung zuletzt festgestellte, Einheitswert unter den erschwerten Voraussetzungen des - für sich gesehen in § 2 Satz 5 NS-VEntschG nicht für entsprechend anwendbar erklärten - § 580 ZPO in Frage gestellt werden (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3). Für den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7b ZPO bedarf es einer neuen Urkunde, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, wenn sie bereits im vorausgegangenen Verfahren (hier dem steuerlichen Verfahren zur Ermittlung und Feststellung des Einheitswertes)...

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