Beschluss vom 27.02.2024 - BVerwG 10 B 12.23
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 27 Febrero 2024 |
Neutral Citation | BVerwG 10 B 12.23 |
ECLI | DE:BVerwG:2024:270224B10B12.23.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 27.02.2024 - 10 B 12.23 - |
Record Number | 270224B10B12.23.0 |
Registration Date | 03 Abril 2024 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 10 B 12.23
- VG Karlsruhe - 17.12.2021 - AZ: 1 K 3842/20
- VGH Mannheim - 24.11.2022 - AZ: 10 S 439/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Löffelbein
beschlossen:
- Die Beschwerden der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November 2022 werden zurückgewiesen
- Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
1 Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt M., ihm Zugang zu dem zwischen ihr und den Beigeladenen geschlossenen Kaufvertrag über die Veräußerung einer ehemaligen militärischen Liegenschaft (S.-A. in M.) zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufungen der Beigeladenen gegen diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beigeladenen.
2 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.
3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
5 Diesen Maßgaben genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die von den Beschwerden als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
6 Weder die von der Beigeladenen zu 1 formulierte Frage
"Handelt es sich bei dem Informationszugangsregime der GBO/GBV einschließlich der Regelungen des § 12 GBO und des § 46 GBV um eine abschließende und auch kraft Art. 31 GG Sperrwirkung entfaltende bundesrechtliche Spezialregelung mit der Folge, dass Informationen, die diesem Informationszugangsregime unterliegen, nicht unter Berufung auf landesrechtliche Vorschriften (wie bspw. Landesinformationsfreiheitsgesetze), die den Informationszugang nicht von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig machen, herausverlangt werden können?"
noch die Fragen der Beigeladenen zu 2 und 3
"Regelt § 12 Abs. 1 GBO i. V. m. § 46 Abs. 1 GBV den Zugang zu Urkunden und Informationen, die in Grundakten enthalten sind bzw. auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie die Voraussetzungen dieses Zugangs abschließend?"
"Steht § 12 Abs. 1 GBO i. V. m. § 46 Abs. 1 GBV einer landesrechtlichen Vorschrift entgegen, die einen Zugang zu Urkunden und Informationen, die dem Einsichtnahmerecht gemäß § 12 Abs. 1 GBO i. V. m. § 46 Abs. 1 GBV unterfallen, ermöglicht, ohne ein berechtigtes Interesse darlegen zu müssen?"
verleihen der Sache grundsätzliche Bedeutung. Soweit sich die Fragen im vorliegenden Verfahren überhaupt stellen, lassen sie sich ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. auch bereits VGH Mannheim, Urteil vom 22. November 2022 - 10 S 3607/21 - ZfBR 2023, 272 <275>) klären.
7 Die aufgeworfenen Fragen einer etwaigen Normenkollision zwischen Bundes- und Landesrecht (vgl. Art. 31 GG) könnten sich nur stellen, wenn in Betracht zu ziehen wäre, dass sich das Grundbuchrecht, namentlich § 12 GBO oder § 46 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) einen Regelungsgehalt beimisst, der über die Regularien für die Einsichtnahme in die bei den Amtsgerichten in ihrer Funktion als Grundbuchämter (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 GBO) geführten Grundbücher sowie in dort geführte Grundakten hinausreicht und den Zugang zu Informationen auch außerhalb von Grundbüchern und Grundakten betrifft. Ein solcher Regelungsgehalt ist jedoch nicht anzunehmen und wird auch von den Beschwerden nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
8 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GBO von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie...
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