Beschluss vom 27.03.2023 - BVerwG 1 B 72.22

JurisdictionGermany
Judgment Date27 Marzo 2023
Neutral CitationBVerwG 1 B 72.22
ECLIDE:BVerwG:2023:270323B1B72.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 27.03.2023 - 1 B 72.22 -
Record Number270323B1B72.22.0
Registration Date15 Mayo 2023
Subject MatterAsylrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 B 72.22

  • VG Arnsberg - 22.09.2020 - AZ: 5 K 2106/20.A
  • OVG Münster - 01.09.2022 - AZ: 11 A 2893/20.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2022 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe

1 Die allein auf Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Aus der Beschwerdebegründung des Klägers ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann.

3 Ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 - juris Rn. 18). Das Bezeichnungserfordernis schließt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 B 62.21 - juris Rn. 2).

4 a) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liege darin, dass das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Berufungsverhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden habe. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorgehen nach § 130a VwGO verfahrensfehlerhaft gewesen ist und das Berufungsgericht damit gegen § 101 Abs. 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und zugleich das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt hat (vgl. zu diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 , Beschlüsse vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 2 S. 14 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 9).

5 Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 VwGO entsprechend. Den hieraus folgenden Anforderungen ist das Oberverwaltungsgericht gerecht geworden.

6 aa) Das Oberverwaltungsgericht hat dem aus § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis genügt.

7 Bei einem Vorgehen nach § 130a VwGO muss die Anhörungsmitteilung unmissverständlich erkennen lassen, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - als auch hinsichtlich der beabsichtigten Sachentscheidung - Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung; zu beiden Punkten muss den Beteiligten Gehör gewährt werden (vgl. BVerwG...

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