Beschluss vom 27.08.2021 - BVerwG 1 WNB 4.21

JurisdictionGermany
Judgment Date27 Agosto 2021
Neutral CitationBVerwG 1 WNB 4.21
ECLIDE:BVerwG:2021:270821B1WNB4.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 27.08.2021 - 1 WNB 4.21 -
Registration Date13 Diciembre 2021
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number270821B1WNB4.21.0

BVerwG 1 WNB 4.21

  • TDG Süd 3. Kammer - 05.08.2020 - AZ: TDG S 3 BLa 8/20 und S 3 RL 5/20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 27. August 2021 beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 5. August 2020 wird verworfen
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist keinen der Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 WBO prozessordnungsgemäß dargelegt hat.

2 1. Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

3 Der angefochtene Beschluss des Truppendienstgerichts ist der Bevollmächtigten der Antragstellerin mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gegen Empfangsbekenntnis (§ 18 Abs. 2 Satz 5 WBO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO) mit fristbestimmender Wirkung zugestellt worden. Zum Nachweis der Zustellung in dieser Form genügt das mit Datum und Unterschrift der Adressatin versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 1 WNB 3.17 - juris Rn. 2). Das bei den Akten befindliche Empfangsbekenntnis der Bevollmächtigten trägt deren Unterschrift und das Datum "9.10.2020". Auch in dem Schriftsatz vom 7. November 2020 erklärt die Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass ihr der angefochtene Beschluss am 9. Oktober 2020 zugestellt worden sei.

4 Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 und offenbar auch des Truppendienstgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 9. Juni 2021 ergibt sich ein späteres Datum der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT