Beschluss vom 27.11.2020 - BVerwG 2 WDB 8.20

JurisdictionGermany
Judgment Date27 Noviembre 2020
Neutral CitationBVerwG 2 WDB 8.20
ECLIDE:BVerwG:2020:271120B2WDB8.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 27.11.2020 - 2 WDB 8.20
Registration Date06 Abril 2021
Subject MatterVorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number271120B2WDB8.20.0

BVerwG 2 WDB 8.20

  • TDG Nord 5. Kammer - 08.07.2020 - AZ: TDG N 5 VL 46/17

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 27. November 2020 beschlossen:

  1. Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. Juli 2020 wird verworfen.
  2. Der Antrag des früheren Soldaten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wird abgelehnt.
  3. Der frühere Soldat hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe I

1 Das Truppendienstgericht hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 8. Juli 2020 das Ruhegehalt aberkannt. Das Urteil ist dem früheren Soldaten am 30. Juli 2020 und seiner Verteidigerin am 3. August 2020 zugestellt worden. Das von dieser unterzeichnete Empfangsbekenntnis enthält den Hinweis "Dem fr. Soldaten wurde eine Ausfertigung mit festbestimmender Wirkung zugestellt!"

2 Die Verteidigerin des früheren Soldaten hat am 3. September 2020 beim Truppendienstgericht für den früheren Soldaten Berufung gegen das Urteil eingelegt.

3 Am 10. September 2020 hat sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie unter anwaltlicher Versicherung ihrer Angaben ausgeführt, sie sei davon ausgegangen, dass das Urteil ausschließlich ihr zugestellt worden sei und der frühere Soldat nur eine einfache Abschrift erhalten habe. Als dieser ihr telefonisch mitgeteilt habe, das Urteil erhalten zu haben, und ihr den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt habe, habe sie ihn nicht gefragt, wann ihm das Urteil zugegangen sei. Sie habe die Frist - ausgehend von der an sie erfolgten Zustellung - auf den 3. September 2020 notiert und an dem Tag Berufung eingelegt. Am 10. September 2020 sei das Urteil mit Rechtskraftvermerk in ihrer Kanzlei eingegangen. Erst dadurch sei...

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