BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 75/94 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
Herrenstraße 23, Karlsruhe -
gegen a) | das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1993 - 2 StR 400/93 -, |
b) | das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1992 - 5/6 KLs-71 Js 10695.6/92 (C 14/92) - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Broß
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. April 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verwertbarkeit von Angaben eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, die dieser aus Anlass eines von der Polizei initiierten Telefonats gegenüber einem Dritten gemacht hat (so genannter Zweithörer-Fall, vgl. auch 2 BvR 1990/96).
I.
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. In der Beweiswürdigung maß das Landgericht dem Inhalt eines Telefongesprächs, das zwischen einer Zeugin und dem Beschwerdeführer geführt und von einem Polizeibeamten über einen Zweithörer mitgehört wurde, entscheidende Bedeutung bei.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG mit der Begründung, die gemäß § 100a StPO erforderliche richterliche Anordnung sei nicht ergangen. Der Zweck des Fernmeldegeheimnisses liege darin, Kommunikationsvorgänge und -inhalte gegen jede staatliche Kenntnisnahme, die nicht im Einvernehmen mit beiden Kommunikationspartnern erfolge, abzuschirmen. Das Verhalten des Teilnehmers, der einen Dritten mithören lasse, sei auf Täuschung angelegt und verstoße nicht nur gegen Art. 2 Abs. 1 GG, sondern sei auch mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens unvereinbar.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen...