BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 256/97 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. | der D
Entwicklungsgesellschaft für TV-Programme mbH, vertreten durch die Geschäftsführer, |
2. | der G... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, |
3. | des Herrn B... |
Mozartstraße 4-10, Bonn -
gegen | das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. April 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben es versäumt, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinn. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 78, 58 ).
Gemessen daran haben die Beschwerdeführer hier den Rechtsweg noch nicht erschöpft. Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit dem angegriffenen Urteil im Umfang der Aufhebung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es ist deshalb trotz der Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO noch unklar, wie der Rechtsstreit im Ergebnis ausgeht. Vor allem mit Blick auf den umstrittenen Schadensersatzanspruch ist es offen, in welchem Maß die angeblich verfassungswidrigen Feststellungen des Bundesgerichtshofs zu einer grundrechtlichen...