BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1521/14 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2014 - VI ZR 490/12 -, |
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b) das Urteil des Kammergerichts vom 5. November 2012 - 10 U 118/11 -, |
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c) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2011 - 27 O 719/10 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. August 2019
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Masing | Paulus | Christ | |||||||||