Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 1604/97 -
- 1 BvR 1615/97 -
- 1 BvR 1659/97 -
über
die Verfassungsbeschwerden
I des Herrn Sch...,
| gegen | die Entscheidung des
Bayerischen Verfassungs- gerichtshofs vom 1. August 1997 - Vf. 6-VII-96 - |
- 1 BvR 1604/97 -,
II des Herrn M...,
| gegen | die Entscheidung des
Bayerischen Verfassungs- gerichtshofs vom 1. August 1997 - Vf. 17-VII-96 - und Antrag auf Zulassung des Herrn Dr. Gerhard Czermak als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG |
- 1 BvR 1615/97 -,
III.1. des Herrn R...,
III.2. des B...,
Herzog-Heinrich-Straße 38, München -
| gegen | die Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichts- hofs vom 1. August 1997 - Vf. 1-VII-97 - |
- 1 BvR 1659/97 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
die Richterin Haas
und den Richter Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Oktober 1997 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, mit der Popularklagen gegen die bayerische Neuregelung über das Anbringen von Kreuzen in Klassenräumen der Volksschule abgewiesen worden sind. Gerügt wird eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
I.
1. Mit Beschluß vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1) hat das Bundesverfassungsgericht § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung) vom 21. Juni 1983 (GVBl S. 597) für nichtig erklärt. Nach dieser Vorschrift war in öffentlichen Volksschulen in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 850) ist in den die Volksschulen betreffenden Art. 7 BayEUG folgender Absatz 3 eingefügt worden:
(3) 1 Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2 Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. 3 Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht der Schulleiter eine gütliche Einigung. 4 Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit soweit möglich zu berücksichtigen.
2. Gegen diese Regelung erhoben die Beschwerdeführer gemäß Art. 55 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) Popularklagen zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer zu I wandte sich gegen die Verpflichtung zur Darlegung ernsthafter und einsehbarer Gründe in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG, die Beschwerdeführer zu II und III griffen Art. 7 Abs. 3 BayEUG insgesamt an. Sie machten geltend, die Neuregelung verstoße gegen die Grundrechte der Glaubensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern
3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof lehnten der Beschwerdeführer zu II dessen Präsidentin und die Beschwerdeführer zu III den Richter B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung trugen sie vor:
Die Präsidentin habe nach der ersten Lesung des mit den Popularklagen angegriffenen Gesetzes im Landtag an einer Veranstaltung der CSU-nahen Hanns-Seidel-Stiftung teilgenommen, bei der einseitige Kritik an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geübt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Präsidentin bereits gewußt, daß sie den Vorsitz bei den zu erwartenden Verfahren gegen das Gesetz führen werde. Außerdem habe sie im Popularklageverfahren lediglich die beiden Großkirchen, nicht aber andere Organisationen beteiligt.
Richter B. sei viele Jahre Präsident des Landeskomitees der bayerischen Katholiken, des Hauptorganisators der großen Kruzifix-Demonstration im September 1995 in München, gewesen. Der Richter habe ferner 1990 als Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht an einem Urteil in einem der sogenannten Memminger Abtreibungsprozesse mitgewirkt, das in frappierender Weise mit einer Erklärung übereinstimme, die er in seiner Eigenschaft als Präsident des Landeskomitees wenige Wochen vor dem damaligen Prozeßbeginn veröffentlicht habe. Nach dem Prozeß habe er einem Zeitungsbericht zufolge auf die Frage, warum er sich nicht selbst als befangen abgelehnt habe, erklärt, es sei nicht nur sein Recht, sondern sogar seine Christenpflicht, seine religiöse Überzeugung auch im Alltag und im Berufsleben zum Ausdruck zu bringen.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Befangenheitsanträge ohne Mitwirkung der Präsidentin und des anderen abgelehnten Richters als unbegründet zurück. Die bloße Teilnahme der Präsidentin an einer Vortragsveranstaltung könne bei vernünftiger Betrachtungsweise die Besorgnis einer Befangenheit nicht begründen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sie über die Teilnahme hinaus in einer besonderen Weise Stellung genommen oder das Anliegen der Veranstalter...