Beschluss vom 28.01.2025 - BVerwG 2 WDB 14.24

JurisdictionGermany
Judgment Date28 January 2025
Neutral CitationBVerwG 2 WDB 14.24
ECLIDE:BVerwG:2025:280125B2WDB14.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 28.01.2025 - 2 WDB 14.24 -
Record Number280125B2WDB14.24.0
Registration Date26 March 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesGG Art. 14 Abs. 1,WDO § 20 Abs. 1, § 42 Nr. 5 Satz 1, § 114 Abs. 1

BVerwG 2 WDB 14.24

  • TDG Süd 7. Kammer - 24.01.2022 - AZ: S 7 DsL 2/22

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 28. Januar 2025 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 24. Januar 2022 wird verworfen
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe I

1 Das Verfahren betrifft Anordnungen einer Durchsuchung und einer Beschlagnahme von dienstlichen Datenträgern.

2 1. Der Soldat ist Stabsfeldwebel. Sein Disziplinarvorgesetzter stellte am 19. Januar 2022 beim Truppendienstgericht ... einen "Antrag auf richterliche Anordnung einer Durchsuchung und/​oder Beschlagnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO". Es sei beabsichtigt, beim Soldaten eine Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln vorzunehmen, und es werde beantragt, diese anzuordnen. Die Durchsuchung und/​oder Beschlagnahme solle sich auf elektronische Datenträger oder EDV-Anlagen erstrecken. Dem Soldaten werde vorgeworfen, für mehrere Tage der Jahre 2020 und 2021 die Taucherzulage beantragt zu haben, obwohl er die abzurechnenden Tauchgänge nicht nachweisen könne und daher nicht erbracht habe. Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass er Tauchereinsatznachweise nachträglich selbst an seinem Arbeitsplatzcomputer erstellt und Unterschriften darauf gefälscht habe. Bei der Überprüfung seiner Anwesenheitszeiten sei aufgefallen, dass er sich nahezu jeden Tag exakt um 06:33 Uhr im elektronischen Zeiterfassungssystem eingeloggt habe. Dies sei auffällig, weil er Tagespendler mit einer einfachen Wegstrecke von ca. 50 km sei. Anzustreben seien die Beschlagnahme und Durchsuchung des dienstlichen Arbeitsplatzcomputers, hier explizit der Festplatte, sowie das Einfrieren und Sicherstellen des Home-Laufwerks des Soldaten. Durch die Beschlagnahme und Durchsuchung des dienstlichen Arbeitsplatzcomputers könne bestätigt oder ausgeschlossen werden, dass darauf eine Software installiert worden sei, die das automatische Einloggen jeden Tag zur gleichen Zeit übernehme, und dass der Soldat Tauchereinsatznachweise nachträglich selbst erstellt habe.

3 2. Der Vorsitzende der 7. Kammer des Truppendienstgerichts ... ordnete mit Beschluss vom 24. Januar 2022 die Durchsuchung des dienstlichen Rechners des Soldaten einschließlich der lokalen Festplatte sowie der Server/​Serverlaufwerke, die dem Soldaten zur persönlichen dienstlichen Nutzung zugewiesen sind, nach Daten an,
"[...] die Aufschluss darüber geben,
1. ob die vom Soldaten bei seinen Abrechnungen angegebenen Tauchgänge durchgeführt wurden oder durchgeführt sein können bzw. ob der Soldat selbst entsprechende Dokumente erstellt oder verändert hat und
2. ob die Eintragungen zu seinen Dienstzeiten korrekt erstellt wurden."

4 Außerdem ordnete er die
"Beschlagnahme von Daten, die zu den oben genannten Themen Aufschluss geben können, [...] ebenso des dienstlichen Rechners mit der Festplatte."
an. Der Soldat sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen hinreichend verdächtig, falsche Eintragungen in Forderungsnachweisen für die Taucherzulage gemacht, Belege für...

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