Beschluss vom 28.04.2005 - BVerwG 10 B 27.05
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 28 Abril 2005 |
Neutral Citation | BVerwG 10 B 27.05 |
ECLI | DE:BVerwG:2005:280405B10B27.05.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 B 27.05 |
Registration Date | 22 Enero 2013 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 280405B10B27.05.0 |
BVerwG 10 B 27.05
- OVG Rheinland-Pfalz - 16.02.2005 - AZ: OVG 9 C 10271/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r
und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
1. Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe entscheidungserhebliche Tatsachen unterstellt, ohne den auf den Nachweis des Gegenteils gerichteten Beweisangeboten des Klägers nachzugehen. So stütze das Flurbereinigungsgericht sein Urteil auf die Annahme, der streitgegenständliche Weg habe auch zwischen den Abfindungsflurstücken des Klägers weitergeführt werden müssen, obwohl der Kläger unter Beweis gestellt habe, dass der Weg im südlichen Einmündungsbereich wegen des starken Gefälles mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht gefahrlos befahren werden könne und daher zur Erschließung der im weiteren Verlauf anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke ungeeignet sei. Zu Letzterem sei vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 Beweis durch Anhörung eines sachverständigen Zeugen sowie eines Sachverständigen angeboten worden. Hätte sich das Flurbereinigungsgericht über diesen Punkt sachverständig aufklären lassen, hätte es zu der Feststellung gelangen müssen, dass dem Schutz der Hof- und Gebäudefläche nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG Vorrang gebühre.
Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Nachteile, die dem Kläger durch die Weiterführung des Weges entstehen, damit gerechtfertigt, dass anderenfalls eine ausreichende Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke Dritter nicht gewährleistet sei. Der Weg habe auch im Interesse dieser Anlieger weitergeführt werden dürfen, weil es grundsätzlich zweckmäßig sei, Wege als Verbindungen zwischen anderen Wegen auszugestalten und Sackgassen zu vermeiden. Die durch das Gefälle im südlichen Teil des Weges bei bestimmten Witterungsverhältnissen für landwirtschaftliche Fahrzeuge auftretenden Gefahren hat das Flurbereinigungsgericht in diesem Zusammenhang zwar berücksichtigt, aber als hinnehmbar eingeschätzt (UA S. 11). Wenn sich die Beschwerde dagegen wendet, das Flurbereinigungsgericht habe dabei zu Unrecht unterstellt, dass der Weg bei Glätte immerhin bergab benutzt werden könne, während in Wirklichkeit gerade dies gefährlich sei, weil schwere landwirtschaftliche Maschinen ins Rutschen geraten könnten, zeigt sie mit diesem...
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