Beschluss vom 28.06.2017 - BVerwG 8 B 35.16

Judgment Date28 Junio 2017
Neutral CitationBVerwG 8 B 35.16
ECLIDE:BVerwG:2017:280617B8B35.16.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 28.06.2017 - 8 B 35.16
Registration Date16 Agosto 2017
Record Number280617B8B35.16.0
Subject MatterFinanzdienstleistungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 B 35.16

  • VG Berlin - 29.04.2014 - AZ: VG 4 K 579.13
  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.12.2015 - AZ: OVG 1 B 32.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 890,17 € festgesetzt.
Gründe I

1 Die Klägerin ist die deutsche Niederlassung einer US-amerikanischen Gesellschaft und verfügt seit 2009 über die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Jahresbeitrag 2012 in Höhe von 13 890,17 € zur beklagten Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) durch deren Bescheid vom 17. Januar 2013.

2 Die Klage hiergegen blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei als unselbstständige Zweigstelle einer im Ausland ansässigen Gesellschaft ein der Beklagten zugehöriges und zu ihr beitragspflichtiges Finanzdienstleistungsinstitut. Erträge der Klägerin aus der Verwaltung des Vermögens der ausländischen Hauptstelle des Unternehmens seien keine rein internen Rechnungsposten, sondern Bruttoprovisionserträge im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881), die der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Die Heranziehung der Klägerin halte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion ein. Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte sei wegen des Entschädigungsfalls Phoenix nicht mehr funktions- und leistungsfähig, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr in der Lage und wirtschaftlich nicht tragfähig sei. Die Aufnahme von Darlehen des Bundes zur Finanzierung von Entschädigungen verstoße weder gegen europäisches Beihilferecht noch gegen nationales Haushaltsrecht. Eine unionsrechtswidrige Kreditgewährung könne im Übrigen subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen, weil sie im Falle einer Rückforderung einer Beihilfe in mindestens gleicher Höhe zu Beiträgen zur EdW herangezogen würde. Ob sie sich auf eine Verletzung von Haushaltsrecht berufen könne, sei dahingestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II

3 Die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg.

4 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5 1. Die Klägerin wirft die Frage als grundsatzbedeutsam auf,
ob der Begriff "Bruttoprovisionsertrag" im Sinne der EdWBeitrV so zu verstehen ist, dass hierunter auch interne Leistungsverrechnungen innerhalb derselben juristischen Person fallen.

6 Damit will die Klägerin geklärt wissen, ob Erlöse, die sie als deutsche Zweigstelle für die Verwaltung des Investmentvermögens ihrer Hauptstelle innerhalb derselben juristischen Person verbucht, beitragsrelevante Bruttoprovisionserträge im Sinne der EdW-Beitragsverordnung seien.

7 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat Erträge aus von ihr vorgenommenen Wertpapiergeschäften der Finanzportfolioverwaltung, die der Klägerin als Zweigstelle eines US-amerikanischen Unternehmens zufließen, wegen der Fiktion des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), beitragsrechtlich als Bruttoprovisionserträge (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) bewertet. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG gilt die inländische Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, die unter anderem Finanzdienstleistungen erbringt, als Finanzdienstleistungsinstitut. Daraus leitet das Berufungsgericht ab, die von der Klägerin vereinnahmten Vergütungen für Finanzdienstleistungen stellten keine rein internen Rechnungsposten, sondern ihr von außen zufließende Erträge dar. Die Klägerin führt selbst aus, dass sie Aufwands- und Ertragsrechnungen im Sinne von § 53 KWG erstellt und dabei...

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