Beschluss vom 28.07.2021 - BVerwG 4 BN 26.21

JurisdictionGermany
Judgment Date28 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 4 BN 26.21
ECLIDE:BVerwG:2021:280721B4BN26.21.0
Subject MatterBau- und Bodenrecht
Registration Date09 Septiembre 2021
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number280721B4BN26.21.0

BVerwG 4 BN 26.21

  • VGH München - 15.04.2021 - AZ: VGH 2 N 19.874

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde hält den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) für verletzt. Danach ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht genügt. Es ist namentlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Um dem Bezeichnungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Begründung darlegen, welches Vorbringen das Gericht (angeblich) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt dieses Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42).

3 1. Hieran gemessen verfehlt die Beschwerde jedenfalls in weiten Teilen die Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3...

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