Beschluss vom 28.07.2022 - BVerwG 1 WNB 4.22
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Judgment Date | 28 Julio 2022 |
Neutral Citation | BVerwG 1 WNB 4.22 |
ECLI | DE:BVerwG:2022:280722B1WNB4.22.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 28.07.2022 - 1 WNB 4.22 - |
Registration Date | 13 Septiembre 2022 |
Subject Matter | Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten |
Record Number | 280722B1WNB4.22.0 |
BVerwG 1 WNB 4.22
- TDG Nord 4. Kammer - 25.01.2022 - AZ: N 4 BLa 01/21 und N 4 RL 01/22
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 28. Juli 2022 beschlossen:
- Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten
1 Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Januar 2022 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 133 Abs. 6 VwGO).
2 Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO), kann in der fehlerhaften Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 3 und vom 16. Mai 2018 - 1 WNB 4.17 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Antragsteller beanstandet zu Recht, dass das Truppendienstgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als nicht formgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt zurückgewiesen hat, obwohl sein handschriftlich unterzeichneter Antrag am 21. Dezember 2020 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen war. Dieser tatsächliche Umstand war der Vorinstanz erst mit Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom 25. Februar 2022 mitgeteilt worden. Der handschriftlich unterzeichnete Antrag ist entgegen § 17 Abs. 4 Satz 4 WBO dem Truppendienstgericht nicht unverzüglich vorgelegt worden. Dem Antragsteller wurde erst mit dem Zugang der angegriffenen Entscheidung bekannt, dass das Truppendienstgericht von einem Eingang seines Rechtsbehelfs mittels nicht...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN