Beschluss vom 28.08.2025 - BVerwG 1 WB 33.24
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 28 August 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 1 WB 33.24 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:280825B1WB33.24.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 28.08.2025 - 1 WB 33.24 - |
| Record Number | 280825B1WB33.24.0 |
| Registration Date | 04 November 2025 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 1 WB 33.24
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Sendner und den ehrenamtlichen Richter Oberleutnant Käßler am 28. August 2025 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Ablösung vom Zugführerlehrgang und seine Herausnahme aus dem 91. Offizieranwärterjahrgang.
2 Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Zuletzt wurde er am 1. Juli ... zum Leutnant befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 G eingewiesen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich ...
3 Nachdem der Antragsteller den Laufbahnwechsel von der Laufbahn der Reserveoffizieranwärter in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes beantragt hatte, bot ihm das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) mit Schreiben vom 11. Juli 2022 die Übernahme zum 1. August 2022 unter Zuordnung zum 91. Offizieranwärterjahrgang an. Das Schreiben enthielt den geplanten Ausbildungsablauf, der unter anderem von Februar 2023 bis Dezember 2023 den Offizierlehrgang Teil 3 (OL 3) vorsah und wies auf mögliche Beförderungen, unter anderem zum 1. Juli 2024 zum Leutnant hin. Mit der Übernahme und Zuordnung erklärte der Antragsteller sich einverstanden.
4 Ausweislich einer ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 14. September 2023 war der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt verwendungsfähig mit erheblichen Einschränkungen. Er sei bis einschließlich 17. Oktober 2023 von Märschen, Sport und Geländedienst zu befreien. Nach einer erneuten Vorstellung beim Facharzt und fachärztlicher Begutachtung solle erneut über seine Lehrgangstauglichkeit entschieden werden.
5 Mit Bescheid des Bundesamts vom 29. September 2023 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom Zugführerlehrgang abgelöst und dem 92. Offizieranwärterjahrgang zugeordnet. Seine weitere Ausbildung und Beförderung sollte mit diesem erfolgen. Die Ablösung sei durch die Ausbildungseinrichtung beantragt worden, weil der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen das Lehrgangsziel nicht mehr erreichen könne. Die anteilige Neueinplanung für den OL 3 sei für das Jahr 2024 vorgesehen.
6 Am 27. Oktober 2023 legte der Antragsteller Beschwerde "gegen die Personalmaßnahme vom 29.09.2023 mit dem Aktenzeichen 32-08-05" ein. Zur Begründung trug er mit Schreiben vom 20. November 2023 vor, dass er aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seines Alters diskriminiert werde. Durch die Entscheidung werde sein Werdegang in der Bundeswehr unnötig erschwert, seine Beförderung immer weiter nach hinten verschoben und seine Laufbahn gefährdet. Eine andere Soldatin habe sich während des OL 3 so verletzt, dass sie auf Krücken angewiesen gewesen sei. Sie habe anders als er weiter an der Ausbildung teilnehmen dürfen und er nicht, obwohl sie noch eingeschränkter gewesen sei als er. Ein anderer Soldat sei im Vorjahr vom OL 3 abgelöst worden, sei aber nicht im Offizieranwärterjahrgang zurückgestuft worden.
7 Mit E-Mail vom 7. November 2023 teilte der Inspektionschef der ... Inspektion der Schule ... der Bundeswehr (im Folgenden: Inspektionschef) dem Bundesamt mit, dass die Ablösung des Antragstellers allein aufgrund medizinischer Ursachen erfolgt sei. Seine Nachfrage, ob der Antragsteller sich in der Lage sehe, die weitere Teilnahme an den noch verbleibenden Ausbildungsabschnitten nach eigenem Ermessen zu absolvieren, habe dieser verneint und angegeben, er wolle seine Verletzung erst auskurieren. Daraufhin habe er den Antragsteller vom OL 3 abgelöst. Der Antragsteller habe verschiedene Ausbildungsabschnitte verpasst, was zur Nicht-Zuerkennung "ZgFhr SK" führe. Diese Abschnitte seien nachzuholen, was er dem Antragsteller im persönlichen Gespräch eröffnet habe. Des Weiteren habe er dem Antragsteller die möglichen Konsequenzen, etwa der Rückstufung in den Folge-Offizieranwärterjahrgang und des Aufschubs der Beförderung zum Oberfähnrich aufgezeigt. Der Antragsteller sei dennoch bei seiner Entscheidung geblieben.
8 Mit Bescheid vom 14. Mai 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragstellers zurück. Diese sei zulässig, jedoch unbegründet.
9 Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften komme eine Ablösung von einem Lehrgang bei temporären gesundheitlichen Einschränkungen, die das Erreichen des Lehrgangszieles gefährdeten oder gar unmöglich machten, in Betracht. Die Ablösung des Antragstellers sei damit sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.
10 Als Folge der Ablösung vom OL 3 sei auch die Zuordnung zum 92. Offizieranwärterjahrgang angezeigt gewesen. Gemäß der einschlägigen Verwaltungsvorschrift sei, wenn sich im Verlauf der Ausbildung herausstelle, dass ein Offizieranwärter den geforderten Ausbildungsstand in seinem Ausbildungsgang nicht erreicht habe, dem Offizieranwärterjahrgang zuzuordnen, für den er den erforderlichen Ausbildungsstand besitze. Dies sei regelmäßig der Offizieranwärterjahrgang, der zwölf Monate später eingestellt, übernommen oder zugelassen worden sei. Da eine erneute Teilnahme am OL 3 erst zusammen mit dem nachfolgenden...
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