Beschluss vom 28.09.2021 - BVerwG 2 WNB 2.21

JurisdictionGermany
Judgment Date28 Septiembre 2021
Neutral CitationBVerwG 2 WNB 2.21
ECLIDE:BVerwG:2021:280921B2WNB2.21.0
Applied RulesWDO § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Nr. 8, § 43 Abs. 1 Satz 1,WBO § 18 Abs. 2 Satz 3,EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Registration Date03 Noviembre 2021
Record Number280921B2WNB2.21.0
Subject MatterVorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 28.09.2021 - 2 WNB 2.21 -

BVerwG 2 WNB 2.21

  • TDG Nord 1. Kammer - 15.04.2021 - AZ: TDG N 1 BLc 21/19 und N 1 RL 1/21

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 28. September 2021 beschlossen:

  1. Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 15. April 2021 wird aufgehoben
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten
Gründe I

1 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren bei der Überprüfung einer Disziplinarbuße.

2 1. Gegen den Beschwerdeführer, einen Hauptgefreiten, wurde am 29. Mai 2019 eine Disziplinarbuße in Höhe von 1 600 € verhängt. Der Beschwerdeführer habe eine Oberstabsgefreite im Zeitraum von Juni 2018 bis April 2019 durch verschiedene Äußerungen verbal sexuell belästigt und gegen deren erkennbaren Willen an der Hüfte und dem unteren Rücken berührt.

3 Die hiergegen fristgemäß eingelegte Beschwerde begründete sein Verteidiger damit, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte nie, auch nicht im Scherz, zu sexuellen Handlungen aufgefordert oder sich über sie lustig gemacht. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 in seinem Entlassungsverfahren erklärt, es sei nie seine Absicht gewesen, eine Kameradin "anzubaggern" oder anzugreifen; vielmehr sei das ihm vorgeworfene Fehlverhalten nur als Spaß gemeint gewesen.

4 Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 20. August 2019 zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer fristgemäß weitere Beschwerde erhoben hat. Das weitere Beschwerdeverfahren setzte das Truppendienstgericht zunächst wegen des gegen den Beschwerdeführer anhängigen, sachgleichen Strafverfahrens aus. Nachdem das Strafverfahren im August 2020 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Wiedergutmachung von 600 € endgültig eingestellt wurde, teilte das Truppendienstgericht dem Beschwerdeführer am 12. April 2021 mit, es beabsichtige, am 15. April 2021 über die Beschwerdesache zu beraten. Daraufhin beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers unter dem 13. April 2021 für den Fall, dass die Aufhebung der Disziplinarbuße nicht in Betracht komme, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der erstmaligen gerichtlichen Vernehmung der Belastungszeugin.

5 2. Mit Beschluss vom 15. April 2021 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. April 2021 - hat das Truppendienstgericht Nord den Beschwerdebescheid teilweise aufgehoben und dahin geändert, dass die vorgeworfenen Disziplinarverstöße nur noch Vorgänge zwischen Januar und April 2019 betreffen und die Disziplinarbuße auf 1 000 € herabgesetzt wird. Im Übrigen hat es die weitere Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Weitere Beweiserhebungen seien nicht geboten, weil die Vorwürfe nicht allein aufgrund der Angaben der Geschädigten, sondern auch aufgrund der Aussagen der von dem Disziplinarvorgesetzten vernommenen Zeugen A., W. und H. sowie der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers im Entlassungsverfahren belegt seien.

6 3. Seine hiergegen fristgerecht am 22. Mai 2021 eingelegte und am 13. Juni 2021 begründete Nichtzulassungsbeschwerde stützt der Beschwerdeführer darauf, dass die Entscheidung des Truppendienstgerichts seine Ansprüche auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze. Die gesetzte Frist zur...

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