Beschluss vom 28.10.2025 - BVerwG 11 VR 15.25
| Jurisdiction | Germany |
| Judgment Date | 28 October 2025 |
| Neutral Citation | BVerwG 11 VR 15.25 |
| ECLI | DE:BVerwG:2025:281025B11VR15.25.0 |
| Citation | BVerwG, Beschluss vom 28.10.2025 - 11 VR 15.25 - |
| Record Number | 281025B11VR15.25.0 |
| Registration Date | 04 November 2025 |
| Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 11 VR 15.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann beschlossen:
- Der Antrag wird abgelehnt
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24,33 € festgesetzt
1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in ein von ihm bewirtschaftetes Grundstück.
2 Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd/Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt Teile des vom Antragsteller gepachteten Grundstücks Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung P., für Erdkabel und Schutzstreifen dauerhaft und für (u. a.) Lagerflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch.
3 Am 7. Juli 2025 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG in diese Flächen. Der Antragsgegner lud unter anderem den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2025, zugegangen am 29. Juli 2025, zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2025. Mit Schreiben vom 23. August 2025 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers zum Besitzeinweisungsantrag Stellung.
4 Der Antragsgegner führte die mündliche Verhandlung am 26. August 2025 durch. An dieser Verhandlung nahmen auch der Bevollmächtigter des Antragstellers und Herr X. für den Antragsteller teil. Der Antragsgegner wies die Beigeladene mit Beschluss vom 1. September 2025 antragsgemäß mit Wirkung ab dem 15. September 2025, 0:00 Uhr, in den Besitz eines Teilbereichs des Grundstücks von etwa 41 m² dauerhaft und von ca. 57 m² vorübergehend ein. Die Besitzeinweisung in den vorübergehend benötigten Teilbereich endet mit Abschluss der Bauarbeiten, voraussichtlich am 28. Oktober 2026.
5 Der Antragsteller hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vorläufigen Rechtsschutz beantragt und Klage erhoben. Der Besitzeinweisungsbeschluss sei formell und materiell rechtswidrig, insbesondere fehle es an einer Weigerung des Antragstellers i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG. Der Beigeladenen sei das Scheitern vorheriger Vertragsverhandlungen anzulasten. Sie habe diese grundlos am 20. August 2025 abgebrochen, obwohl für den 21. August 2025 ein gemeinsamer Besprechungstermin vereinbart gewesen sei. Auch sei die Verwirklichung des Vorhabens nicht eilbedürftig.
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