Beschluss vom 28.12.2022 - BVerwG 5 BN 1.22

JurisdictionGermany
Judgment Date28 Diciembre 2022
Neutral CitationBVerwG 5 BN 1.22
ECLIDE:BVerwG:2022:281222B5BN1.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 28.12.2022 - 5 BN 1.22 -
Record Number281222B5BN1.22.0
Registration Date09 Marzo 2023
Subject MatterJugendhilfe- und Jugendschutzrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 BN 1.22

  • OVG Berlin-Brandenburg - 09.11.2021 - AZ: 6 A 3/20

In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2021 wird verworfen
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde, mit welcher die Antragsgegnerin begehrt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision aufzuheben und die Revision zuzulassen, soweit Ziffer 15 der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 2. April 2019 im Hinblick auf die Förderungsleistung für unwirksam erklärt wird, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie die Grundsatzbedeutung nicht hinreichend im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegt.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 -...

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