BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2692/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 9 und Nummer 13 Infektionsschutzgesetz als Bestandteil des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nummer 52 vom 18. November 2020, Seite 2397 ff.) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
Die mit einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Einführung von § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 9 und Nr. 13 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Regelung lautet:
§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
[…]
4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
[…]
9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
[…]
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
[…]
Die Beschwerdeführerin betreibt in Baden-Württemberg einen (Disko-)Club, den sie nach eigenen Angaben seit März 2020 zunächst auf behördliche Anordnung und dann aufgrund der „Corona-Verordnung“ des Landes schließen musste.
Sie macht geltend, die angegriffene Regelung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einer angemessenen gesetzlichen Entschädigungsregelung fehle und weil die Beschwerdeführerin als Bar- und Diskothekenbetreiberin ungerechtfertigt wesentlich stärker belastet werde als Andere. Rechtsbehelfe gegen die Schließung ihres Clubs oder wegen etwaiger Entschädigungsansprüche zu erheben, sei ihr nicht zuzumuten, weil dies nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung aussichtslos sei und das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen treffen könne.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil ihr der Grundsatz der...