Beschluss vom 28. Juli 2022 - 2 BvE 3/19
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2022:es20220728.2bve000319 |
Date | 28 Julio 2022 |
Judgement Number | 2 BvE 3/19 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 3/19 -
über
den Antrag festzustellen,
1. |
der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. gerichtete (nicht bestandskräftige) Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Dezember 2018, Az. ZMV I 3 - DES, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, |
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2. |
desselbengleichen verletzt der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. gerichtete Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2019, Az. ebenfalls ZMV I 3 - DES, die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, |
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3. |
das seit Ende April 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. auf deren Antrag bereits vom 23. April 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 480.000 € für das Haushaltsjahr 2018 auszuzahlen bzw. nachzuzahlen, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, |
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4. |
der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. gerichtete Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2018 [richtig: 2019], Az. ZMV I 3 - DES, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, |
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5. |
desselbengleichen verletzt das seit Anfang Juli 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. auf deren Antrag vom 3. Juli 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € für das Haushaltsjahr 2019 auszuzahlen, die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, |
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6. |
der Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in dessen 21. Sitzung am 10. Oktober 2018 zu Kapitel 0601 Titel 685 12 des Haushaltsplanentwurfs für 2019, den Antrag der AfD-Fraktion abzulehnen, der darauf gerichtet war, zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. Globalzuschüsse zu deren gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € in den Haushaltsplan zum Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, |
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7. |
das Bundesministerium der Finanzen hat die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, durch seine Handlung bzw. Unterlassung verletzt, indem es in seiner unter dem 2. November 2018 in den Haushaltsausschuss eingebrachten korrigierten Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan für 2019 zum Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) vorgeschlagen und initiiert hat, unter dem Titel 685 12 - 144 die im Haushaltsplan 2019 vorgesehenen Globalmittel zugunsten der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der... |
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