Beschluss vom 28. Juni 2024 - 2 BvQ 49/24
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240628.2bvq004924 |
Judgement Number | 2 BvQ 49/24 |
Date | 28 June 2024 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2024 - 2 BvQ 49/24, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 49/24 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (151 AuslA 195/23) und das Landeskriminalamt Sachsen anzuweisen, die Auslieferung des Antragstellers derzeit nicht faktisch umzusetzen, also insbesondere den Antragsteller nicht außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zu verbringen und nicht an ungarische Behörden zu übergeben. |
Antragsteller:(…) |
(…) |
- Bevollmächtigte:
-
(….) -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juni 2024 einstimmig beschlossen:
- Die Übergabe des Antragstellers an die Behörden der Republik Ungarn wird bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt
- Die...
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Beschluss vom 28. Juni 2024 - 2 BvQ 49/24
...- 2 BvQ 49/24 - In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (151 AuslA 195/23) und das Landeskriminalamt Sachsen anzuweisen, die Auslieferung des Antragstellers derzeit nicht faktisch umzusetzen, also insbesondere den Antragstel......
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Beschluss vom 28. Juni 2024 - 2 BvQ 49/24
...- 2 BvQ 49/24 - In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (151 AuslA 195/23) und das Landeskriminalamt Sachsen anzuweisen, die Auslieferung des Antragstellers derzeit nicht faktisch umzusetzen, also insbesondere den Antragstel......