Beschluss vom 28. Oktober 2012 - 2 BvR 737/11
| Court | Constitutional Court (Germany) |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121028.2bvr073711 |
| Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2012 - 2 BvR 737/11 - Rn. (1-24), |
| Judgment Number | 2 BvR 737/11 |
| Date | 28 October 2012 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 737/11 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A...
| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. März 2011 - I Ws 45/11 -, |
| b) | den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2010 - 21 Ks 2/10 - |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 28. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Stralsund vom 9. Dezember 2010 - 21 Ks 2/10 - und des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. März 2011 - I Ws 45/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sie die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch das Rauchen zweier Mitgefangener betreffen.
Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben, und die Sache wird an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beeinträchtigung eines Untersuchungsgefangenen durch das Rauchen von Mitgefangenen im Haftraum. Soweit die angegriffenen Entscheidungen noch Weiteres zum Gegenstand hatten, beanstandet der Beschwerdeführer sie ausdrücklich nicht.
1. Der Beschwerdeführer, ein Nichtraucher, wurde am 27. Februar 2010 als Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt Stralsund in einem Drei-Personen-Haftraum mit zwei rauchenden Mitgefangenen untergebracht. Am 3. März 2010 wurden die beiden rauchenden Gefangenen in einen anderen Haftraum verlegt, und der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit einem Nichtraucher untergebracht.
2. Unter dem 29. November 2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Stralsund. Er beantragte unter anderem die Feststellung, dass die „Zulassung der Zufügung von körperlichen Schmerzen durch gesundheitsgefährdende Stoffe“ rechtswidrig gewesen sei. Die beiden Mitgefangenen hätten stark geraucht, sogar mehrmals während der Nacht. Aufgrund des Rauches habe er bereits nach der ersten Nacht starke Kopfschmerzen bekommen, die trotz Schmerztabletten angehalten hätten. Auf seinen Hinweis, dass die Zustände im Haftraum für ihn unhaltbar seien, sei zunächst nichts unternommen worden. Er sei genötigt worden, gesundheitsgefährdende Stoffe zu inhalieren, wodurch ihm körperliche Schmerzen zugefügt worden seien. Eine Zustimmung zu einer gemeinsamen Unterbringung habe er nicht erteilt.
Zu dem Antrag nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung. Nach Hinweisen der Polizei sei von der Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung ausgegangen worden, so dass zum Schutz des Beschwerdeführers eine Unterbringung in Gemeinschaft sowie Kontrollen verfügt worden seien. Die kurzzeitige Unterbringung auf einem Haftraum mit Rauchern sei in der zeitweiligen Belegungssituation der Justizvollzugsanstalt begründet gewesen. Die Notwendigkeit der Gemeinschaftsunterbringung sei vom psychologischen Fachdienst bis zum 7. April 2010 aufrechterhalten worden; seitdem sei der Beschwerdeführer allein untergebracht.
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Dezember 2010 wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antrag sei, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Unterbringung mit Rauchern begehrt werde, unbegründet. Zwar seien die Untersuchungsgefangenen gemäß § 13 Abs. 1 UVollzG M.-V. während der Ruhezeiten grundsätzlich getrennt und nur mit ihrer Zustimmung gemeinsam unterzubringen. Ihre Zustimmung sei aber bei Gefahr für Leib oder Leben entbehrlich. Bei dem Beschwerdeführer sei vom psychologischen Fachdienst die Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung erkannt worden. Dies habe eine Gemeinschaftsunterbringung notwendig gemacht. Die Aufteilung der Belegung der einzelnen Zelle obliege der Justizvollzugsanstalt in eigener Zuständigkeit. Dabei habe sie zwar grundsätzlich im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten darauf zu achten, dass ein Nichtraucher nicht in einen Haftraum mit Rauchern gelegt werde. Sollte dies aufgrund der jeweiligen Belegungssituation aber nicht sofort zu realisieren sein, so müsse die Möglichkeit einer kurzfristigen anderweitigen Unterbringung bestehen.
4. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Weder ein Hinweis der Polizei zu einer Selbsttötungs- oder -verletzungsgefahr noch die von der Justizvollzugsanstalt nicht belegte Belegungssituation rechtfertigten einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit und die Gefährdung und Schädigung seiner Gesundheit. Wenn die Justizvollzugsanstalt den Hinweis der...
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