BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 972/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
der Dr. U… GbR, vertreten durch die Dr. U… GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer D…, |
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2. |
der GbR N…, bestehend aus den Gesellschaftern N… und N…, |
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3. |
der N… GmbH & Co. KG, vertreten durch die S… GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer C…, |
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4. |
der Frau B…, | |
5. |
des Herrn B…, | |
6. |
des Herrn B…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
Artikel 1 § 3, § 4 in Verbindung mit §§ 6 und 7, § 5 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung des Landes Berlin vom 11. Februar 2020 |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerin zu 2) |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott,
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Die Beschwerdeführerin zu 2) begehrt mit ihrem Eilantrag, das zum 22. November 2020 vorgesehene Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) vorläufig auszusetzen.
1. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (GVBl
Als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB verbietet das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin insbesondere höhere Mieten als die am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarte Miete (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln). Das gilt sowohl für Bestandsmietverhältnisse als auch im Fall der Wiedervermietung des Wohnraums. Unbeschadet der Regelungen des § 3 MietenWoG Bln ist bei einer Neuvermietung von Wohnraum nach § 4 MietenWoG Bln eine Miete verboten, die die Mietobergrenzen nach §§ 6 und 7 MietenWoG Bln übersteigt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 MietenWoG Bln ist darüber hinaus in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze aus den § 6 oder § 7 Abs. 1 MietenWoG Bln um mehr als 20 % überschreitet und nicht nach § 8 MietenWoG Bln als Härtefall genehmigt ist. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Vermietende auf die Mieteinnahmen zur Erhaltung ihrer Lebensgrundlage angewiesen sind (vgl. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, Härtefallverordnung - HärteVO, vom 5. Juni 2020, GVBl
2. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin und Vermieterin von 24 Wohnungen in einem in 2009 erworbenen darlehensfinanzierten Haus in Berlin, das insbesondere auch der Altersvorsorge der beiden Gesellschafter dienen soll. 14 Wohnungen wurden anlässlich von Mieterwechseln durch Einbau neuer Fußböden, Sanitäreinrichtungen und Einbauküchen zwischensaniert. Die Mieten der neuvermieteten Wohnungen liegen zwischen 7,45 und 15 Euro je Quadratmeter und Monat. Dagegen beträgt die gemäß § 5 Abs. 1 MietenWoG Bln zulässige Miethöhe nach eigenen Berechnungen der Beschwerdeführerin lediglich 8,80 Euro je Quadratmeter und Monat. Mit Inkrafttreten des § 5 MietenWoG Bln muss sie daher jedenfalls für 13 Wohnungen die Miete absenken.
3. Gegen die §§ 3 bis 7 sowie gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 MietenWoG Bln haben die Beschwerdeführenden zu 1) - 6) Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es fehle schon ein formell verfassungsgemäßes Gesetz, da dem Land Berlin nicht die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Im Übrigen entspricht ihr Vortrag im Wesentlichen der Begründung ihres vorangegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie die vorläufige Außerkraftsetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 MietenWoG Bln begehrt hatten (näher dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 12 f.).
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Beschwerdeführerin zu 2), das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und 2 MietenWoG Bln vorläufig auszusetzen. Ihre Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die daher gebotene Folgenabwägung falle trotz des anzulegenden strengen Maßstabs zu ihren Gunsten aus. Die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Außerkraftsetzung des § 5...