BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1435/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn V…, |
- Bevollmächtigte:
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… -
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main |
vom 6. Juli 2020 - 1 Ws 65/20 -, |
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b) |
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main |
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vom 12. März 2020 - 5/02 KLs 14/19 - (Erlass des Europäischen Haftbefehls), |
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c) |
den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main |
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vom 12. März 2020 - 5/02 KLs 14/19 - (Aufrechterhaltung des nationalen Haftbefehls) |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. September 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
I.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen nationalen Haftbefehl des Landgerichts Frankfurt am Main und einen Beschluss des Landgerichts über den Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Außerdem richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, der die gegen die Beschlüsse des Landgerichts gerichteten Beschwerden verwarf.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG. Er macht unter anderem geltend, derzeit bestehe keine nationale Rechtsgrundlage für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls. Insbesondere sei es verfassungsrechtlich nicht tragfähig, auf § 131 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zurückzugreifen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der...