BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1948/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau H…, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
die Verfügung des Amtsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2020 - 420 F 203/19 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. September 2020 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
Die Beschwerdeführerin richtet sich als Prozessbevollmächtigte gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung, im Gerichtssaal wegen der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Ungeachtet ihrer Verfristung (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an ihre Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben könnte (vgl. BVerfGE 103, 89 ; m.w.N.; stRspr).
Die Anordnung des Gerichts beruht auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. Da nach den gegenwärtigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung das Infektionsrisiko verringern kann (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 vom 7. Mai 2020; ferner RKI, FAQ: Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?,...