Beschluss vom 29.01.2025 - BVerwG 10 B 6.24

JurisdictionGermany
Judgment Date29 January 2025
Neutral CitationBVerwG 10 B 6.24
ECLIDE:BVerwG:2025:290125B10B6.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.01.2025 - 10 B 6.24 -
Record Number290125B10B6.24.0
Registration Date05 March 2025
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 10 B 6.24

  • VG Frankfurt (Oder) - 27.02.2015 - AZ: 5 K 1240/10
  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.10.2023 - AZ: 9 B 5.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2025 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2023 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 135 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Klägerin ist Landwirtin. Sie begehrt vom beklagten Land Brandenburg im Wesentlichen, Maßnahmen zur Renaturierung der Müggelspree und ihrer Niederung rückgängig zu machen. Die ohne Planfeststellung oder -genehmigung durchgeführten Maßnahmen des Beklagten hätten die Entwässerung im Bereich der von ihr bewirtschafteten Eigentums- und Pachtflächen erheblich verschlechtert.

2 Der Beklagte hat ihren Antrag auf Beseitigung der Vernässung abgelehnt. Die Klage dagegen blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat einen im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Rückgängigmachung der Maßnahmen wegen Illegalität eines einzigen, umfassenden Gewässerausbauvorhabens verneint. Eine Rückgängigmachung der jeweils benannten Einzelmaßnahmen sowie die mit weiteren Hilfsanträgen begehrten Maßnahmen, eine Entschädigung oder eine Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen könne die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II

3 Die dagegen gerichtete, allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4 Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

5 1. Die Frage,
"ob eine konzeptionelle Verknüpfung mehrerer Maßnahmen zu einem Gesamtvorhaben davon abhängig ist, dass die Verwirklichung eines vollständigen Gesamtkonzepts Voraussetzung für die Sinnhaftigkeit der einzelnen Maßnahmen ist",
ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

6 Danach kommt es darauf an, ob die mit mehreren Maßnahmen verfolgten verschiedenen Ziele unabhängig voneinander verwirklicht werden können, ohne dass die Erreichung der Ziele einer Maßnahme durch den Verzicht auf die anderen Maßnahmen auch nur teilweise vereitelt würde. Ist dies der Fall, so handelt es sich um mehrere Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 ‌- 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 35). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - in Rede steht, dass die Maßnahmen schon wegen fehlender Planfeststellung oder ‌-genehmigung formell und damit auch materiell illegal sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 7 C 9.20 - BVerwGE 174, 322 Rn. 16).

7 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage lässt keinen hierüber hinausgehenden, entscheidungserheblichen Klärungsbedarf erkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat den zitierten Maßstab für die fachplanungsrechtliche Vorhabenbestimmung zugrunde gelegt. Es hat festgestellt, dass der Beklagte sich nur selektiv an einem vorab von einem Planungsbüro vorgelegten Konzept zur Renaturierung der Müggelspree und deren Niederung orientiert habe und dabei zeitlich schrittweise und gegenständlich tastend vorgegangen sei, indem erst nach Umsetzung bestimmter Maßnahmen über weitere Maßnahmen entschieden werden sollte. Die Maßnahmen, deren Rückgängigmachung die Klägerin erstrebe, seien nicht konzeptionell zu einem einzigen Vorhaben verknüpft. Selbst unterstellt, er habe alle Maßnahmen von Anfang an so umgesetzt wissen wollen, fehle es an einem Gesamtziel, mit dem ein bestimmtes Ausmaß an Renaturierung hätte erreicht werden sollen, welches den jeweiligen Einzelmaßnahmen ihre Sinnhaftigkeit verliehen hätte. Vielmehr seien diese mit Blick auf das jeweils durch sie angestrebte Renaturierungsziel je für sich als wirksame und sinnvolle "Schritte in die richtige Richtung"...

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