Beschluss vom 29.04.2015 - BVerwG 10 B 64.14

JurisdictionGermany
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Judgment Date29 April 2015
ECLIDE:BVerwG:2015:290415B10B64.14.0
Neutral CitationBVerwG 10 B 64.14
CitationBVerwG, Beschluss vom 29.04.2015 - 10 B 64.14
Registration Date09 June 2015
Record Number290415B10B64.14.0

BVerwG 10 B 64.14

  • VG Berlin - 11.05.2012 - AZ: VG 4 K 309.11
  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.05.2014 - AZ: OVG 1 B 19.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 541 549,77 € festgesetzt.
Gründe I

1 Die Klägerin ist ein börsennotiertes Finanzdienstleistungsunternehmen mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Sie ist als Anlage- und Abschlussvermittlerin tätig und wendet sich gegen die Heranziehung zur (ersten) Sonderzahlung (sog. ex-post-Finanzierung nach dem P.-Entschädigungsfall) an die beklagte Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für das Jahr 2010 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der hier maßgeblichen Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) - EAEG - in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdWBeitrV).

2 Die Beklagte erließ am 30. August 2010 den Sonderzahlungsbescheid über 541 549,77 €. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2012 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 8. Mai 2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

II

3 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

4 1. Die erhobenen Grundsatzrügen sind überwiegend unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

5 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechen und als solche schlüssig sein; das Gericht ist nicht gehalten, sämtlichen Vortrag aus vorangegangenen Verfahren auf etwaige Anhaltspunkte für Zulassungsgründe durchzusehen. Die Begründungspflicht verlangt ferner, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2013 - 5 B 33.13 - juris Rn. 2 m.w.N.). Ist die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts geklärt, gebietet die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass sich die Beschwerde mit dieser (bekannten) Rechtsprechung substantiiert auseinandersetzt. Daran fehlt es hier.

6 1.1 In ihrer Beschwerdebegründung kritisiert die Klägerin in ihren Ausführungen zur "Binnendifferenzierung zwischen den Segmenten einer homogenen Gesamtgruppe" (S. 7 ff.), das Oberverwaltungsgericht habe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zu weit gehende "Wirkweite im Sinne einer Rechtfertigung für die konkreten Ausgestaltungsdifferenzierungen in den Beitragsverordnungen der Segmente" beigemessen. Unabhängig davon, ob die geäußerte Kritik der Klägerin zutreffend ist, wird damit jedenfalls entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine klärungsbedürftige, für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet.

7 Hinsichtlich der im Anschluss daran aufgeworfenen - vom sprachlichen Sinngehalt wenig klaren -
"Rechtsfrage betreffend der Dichte einer Prüfungen eines unterschiedlichen Belastungsmaßstabs (fixer %-Satz vom Kontoumfang versus tätigkeitsvariabler %-Satz vom Ertrag) in den Segmenten einer homogenen Gruppe und seiner Folgen (unterschiedliches Beitrags- und Sonderzahlungsaufkommen)"
und der nachfolgenden weiteren Rechtsfrage,
"ob unterschiedliche Belastungsmaßstäbe, die zu einer Belastungsungleichheit führt (offenbar gemeint: führen), durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen und somit ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vorliegt",
missachtet die Beschwerde die sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebende Anforderung, sich mit der hierzu bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert auseinanderzusetzen und den insoweit noch bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf, soweit er für das angestrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist, herauszuarbeiten.

8 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <319 ff.> und Beschluss vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 <367 ff.> = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensicherungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Institutsgruppen zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Einlagensicherung in Deutschland wie auch der gemeinschaftsrechtlichen Regulierung der Finanzmärkte stellte sich, so das Bundesverfassungsgericht, die Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen im Ansatz als eine sach- und zweckgerechte Lösung dar. Vor dem Hintergrund der spezifisch unterschiedlichen Ausgangssituation der Einlagenkreditinstitute auf der einen Seite und der "anderen" Institute auf der anderen Seite war, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, die Anknüpfung an erprobte organisatorische Strukturen bereits vorhandener Entschädigungseinrichtungen mit der korrespondierenden Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen in dieser Situation dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte im Hinblick auf die Eignung der Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einen gewissen Einschätzungs- und Prognosespielraum für sich in Anspruch nehmen. Angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und angesichts der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen zwischen dem Wertpapierhandel und dem Einlagenkreditgeschäft kann es allerdings problematisch sein, wenn das Maß der Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen "mittel- und langfristig" gravierende Niveauunterschiede aufweist. Es kann dann fraglich sein, ob nicht gewährleistet sein muss, dass die...

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